Vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 184)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843)
Zul. geänd. am 23. Juni 1999
(BGBl. I S. 1435)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen sowie für die Ausrüstungsteile von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Rohrleitungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen
1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, auch soweit es sich um Energieanlagen handelt,
2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Behälter, Anlagen oder Rohrleitungen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
5. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 4 des Anhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 4 des Anhanges I zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Behälter, Anlagen und Rohrleitungen bei der Erprobung.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern, die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen und Krankendruckluftkammern, soweit diese der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), unterliegen.
(5) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbehälter, zu einer Füllanlage oder Rohrleitung ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.
(6) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.
§ 2 Ausschluß der Anwendung
(1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehälter nicht anzuwenden:
1. Druckbehälter auf Seeschiffen,
2. Druckbehälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von auf öffentlichen Verkehrswegen eingesetzten Schienen- oder Straßenfahrzeugen bestimmt sind,
3. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten dauernd fest verbundene Druckbehälter,
4. Druckbehälter, die im Rahmen der Meerestechnik verwendet werden,
5. Behälter, die nur durch den Druck einer Flüssigkeitssäule des Beschickungsgutes beansprucht sind, sofern kein zusätzlicher Druck von mehr als 0,1 bar aufgebaut werden kann,
6. Heizkörper von Raumheizungsanlagen,
7. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Fässer und Kannen für Flüssigkeiten, die mit einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar oder mit einem negativen Überdruck entleert werden, sofern eine Drucküberschreitung verhindert ist,
8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Verdichtern, Pumpen; Stellantriebe, Stell- und Dämpfungsglieder; Ringbrennkammern und Rohr-Ringbrennkammern von Gasturbinen,
9. durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile, die gegenüber derBeanspruchung durch Innendruck aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind,
10. Hochöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Winderhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen; Direktreduktionsschachtöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Gasumsetzer und Staubabscheider; Öfen und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl- und Nichteisenmetallschmelzen unter Vakuum,
11. Auspuffschalldämpfer,
12. druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel, Ölkabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, aufladbare Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drosselspulen, Kondensatoren, Glühlampen, Gasentladungslampen und Elektronenröhren,
13. Druckbehälter, die in Raketen eingebaut sind,
14. volumenveränderliche Gasbehälter,
15. Dampfdruckkochtöpfe mit einem Rauminhalt von höchstens 10 Litern und einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 2 bar,
16. Vakuum-Druckgießmaschinen,
17. Fahrzeugreifen,
18. Behälter, die vom Geltungsbereich der
Getränkeschankanlagenverordnung erfaßt sind,
19. Tankcontainer, die der Beförderung von
Nahrungsmitteln oder Getränken dienen,
20. Behälter für brennbare Flüssigkeiten, die vom
Geltungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erfaßt sind,
21. Acetylenentwickler, -kühler, -trockner,
-reiniger und -speicher, die vom Geltungsbereich der Acetylenverordnung erfaßt
sind,
22. Dampfkessel, die vom Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung
erfaßt sind,
23. Druckbehälter, die dem Leitungsbetrieb im Sinne des §
2 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen dienen und
a) vom Geltungsbereich der Verordnung über Gashochdruckleitungen erfaßt sind oder
b) im Rahmen der öffentlichen Gasversorgung mit einem Überdruck von nicht mehr als 16 bar betrieben werden,
24. Druckbehälter
a) mit einem
Rauminhalt von nicht mehr als 0,1 Liter,
b) mit einem
Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 20,
c) nach § 8 Abs. 1
Nr. 2 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und
einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 10000,
25. Schleudermaschinen, in denen ein Innendruck herrscht.
(2) Diese
Verordnung ist auf folgende Druckgasbehälter nicht anzuwenden:
1. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd
fest verbundene Druckgasbehälter,
2. Getränke- und Grundstoffbehälter im Sinne
der Getränkeschankanlagenverordnung,
3. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von
höchstens 10 cm3,
4. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von
höchstens 50 cm3, wenn sie nur zur einmaligen Füllung bestimmt sind,
5. Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in
denen bei 15 °C kein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann.
(3) Diese
Verordnung ist nicht anzuwenden auf Füllanlagen, die
1. lediglich zur Probeentnahme von Druckgasen,
2. zum Füllen von Behältern nach Absatz 2 Nr. 2,
3. zum Füllen von unbrennbaren ungiftigen
Druckgasen in Druckgasbehälter von höchstens 50 cm3 Rauminhalt,
4. zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3
Abs. 5, die den Druckbehältern im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt sind,
5. für Acetylen bestimmt sind
sowie auf Füllanlagen, die
a) Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes sind,
b) auf dem Betriebsgelände von Unterenhmen
der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden und
c) zum Füllen von Druckbehältern, die als zum
Betrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen mit diesen dauernd fest
verbunden sind, mit Erdgas bestimmt sind, das als Treibstoff verwendet wird.
(4) Diese
Verordnung ist auf folgende Rohrleitungen nicht anzuwenden:
1. Rohrleitungen, die dem Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung,
der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, der Acetylenverordnung oder der
Verordnung über Gashochdruckleitungen unterliegen,
2. Rohrleitungen, die im Rahmen der öffentlichen
Gasversorgung mit einem Überdruck von höchstens 16 bar betrieben werden,
3. Rohrleitungen als Bestandteile von
Hochöfen und anderen Anlagen nach Absatz 1 Nr. 10,
4. Rohrleitungen als Bestandteile von
Maschinen, von Hydraulikanlagen oder von Anlagen der Klima- und
Lüftungstechnik,
5. Rohrleitungen in Zusammenhang mit Erdgas-,
Erdöl- und sonstigen Bohrungen, soweit sie unter Bergaufsicht stehen,
6. mit Wasserfahrzeugen dauernd fest verbundene Rohrleitungen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Behälter oder Rohranordnungen, die keine Druckgasbehälter sind und in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar ist. Für Behälter mit mehreren Räumen gilt Satz 1 für die Druckräume. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind Behälter für tiefkalte, flüssige Gase auch dann Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung, wenn in ihnen ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,01 bar ist. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Rohrleitungen und Rohrleitungserweiterungen, die der Fortleitung des Fördergutes dienen, und zwar auch dann, wenn diese zur Erhaltung der Förderfähigkeit des Fördergutes eine Begleitheizung besitzen. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehören ferner nicht Anlagen, Geräte und Einrichtungen einschließlich Armaturen, die unter Betriebsdruck meß-, regel-, strömungstechnische und strömungsunterbrechende Funktionen ausführen oder übernehmen.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern im Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Sicherheit des Druckbehälters oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungsteilen. Den Ausrüstungsteilen stehen Feuerungen und andere Beheizungseinrichtungen gleich.
(3) Druckgasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können.
(4) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt. Cyanwasserstoff steht diesen Druckgasen gleich.
(5) Die nachstehend aufgeführten Druckgasbehälter werden den Druckbehältern im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt:
1. Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftige Druckgase, wenn die Behälter zwischen Füllen und Entleeren offen sind oder wenn durch entsprechende Einrichtungen, die das Eindringen von Luft verhindern sollen, ausgeschlossen ist, daß im Behälter ein Überdruck von mehr als 0,2 bar entsteht,
2. Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind, diezum Schutz gegen Explosionen, zum Mischen oder zum Fördern mit einem Druckgas in gasförmigem Zustand überlagert sind, ausgenommen unter dem Druck eines Druckgases stehende Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher, sowie Druckgasbehälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden,
3. Druckgasbehälter, die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen oder von ortsbeweglichen Betriebsanlagen mit diesen dauernd fest verbunden sind, ausgenommen Druckgasbehälter für Druckgase, die als Treibstoffe oder Brennstoffe verwendet werden,
4. Druckgasbehälter von tragbaren Geräten zum Füllen von Fahrzeugreifen, zum Entlüften von Bremsen und Kupplungen, zum druckluftunterstützten Einfüllen von Öl sowie zum Sprühen, sofern die Behälter über einen Anschluß an die betriebseigene Druckluftversorgung mit nicht mehr als 16 bar Betriebsüberdruck gefüllt werden.
(6) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
1. Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter nach Absatz 1, die zum Lagern oder Aufbewahren vonDruckgasen bestimmt sind,
2. Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu diesen Füllanlagen gehört die ihrem Betrieb dienende Ausrüstung. Druckbehälter, denen das abzufüllende Druckgas entnommen wird, sowie deren Ausrüstung gehören nicht zur Füllanlage.
(7) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Verordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes.
(8) Rauminhalt eines Druckbehälters oder eines Druckraumes im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester Einbauten.
(9) Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung
sind Leitungen mit mehr als 0,1 bar Betriebsüberdruck zur Fortleitung
brennbarer, ätzender oder giftiger Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten. Zu den
Rohrleitungen gehören auch solche Leitungen, die Druckbehälter miteinander oder mit sonstigen der Druckerzeugung
dienenden Anlageteilen verbinden. Zu den Rohrleitungen gehören auch deren
Ausrüstungsteile.
(10) Gase,
Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig, wenn sie
hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr giftige oder
giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 3 des
Chemikaliengesetzes sind.
(11) Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können.
§ 4 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften
(1)
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen müssen nach den
Vorschriften des Anhangs I zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs.
1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen
Rechtsverordnung sowie im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und
betrieben werden.
(2) Soweit
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen auch
Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen;
die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen
Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit
entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 26, der Prüfung vor
Inbetriebnahme nach den §§ 9, 28, 30a sowie der Prüfungen nach § 16 eine
Prüfung der Einhaltung der Beschaffenheitsanforderungen.
(3) Bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anfordenungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.
(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des
Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Druckbehälter,
Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen wird auf das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit sie den Erlaß technischer
Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb nicht der öffentlichen
Versorgung dienender Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und
Rohrleitungen betrifft. Die Übertragung der Ermächtigung wird auf den Erlaß
technischer Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung
beschränkt.
(5) Für Druckbehälter und Druckgasbehälter gelten die
Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wenn sie den verkehrsrechtlichen
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. Absatz 2
bleibt unberührt.
§ 5 Weitergehende Anforderungen
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen
und Rohrleitungen müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden
Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur
Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. §
26 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 6 Ausnahmen
(1) Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4
Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(2) Die
zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen,
wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere
Weise gewährleistet ist. § 22 gilt entsprechend.
§ 7 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen des Bundes
(1) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter,
Füllanlagen und Rohrleitungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§
5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde
zu. Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung
kann für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen der
Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder
die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 8 Einteilung in Prüfgruppen
(1) Die Druckbehälter werden entsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck p in Bar, dem Rauminhalt des Druckraumes - in Litern und dem Druckinhaltsprodukt p x l - bei mehreren voneinander getrennten Druckräumen wird das Produkt für jeden Druckraum getrennt ermittelt - in folgende Gruppen eingeteilt:
1. Druckbehälter, in denen der Druck durch Gase oder Dämpfe, durch Flüssigkeiten oder Feststoffe mit Gas- oder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck überschreitet, ausgeübt wird:
Gruppe I:
Druckbehälter für tiefkalte, flüssige Gase mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 0,01 bar und von nicht mehr als 0,1 bar; Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von höchstens 25 bar und einem Druckinhaltsprodukt p x l von nicht mehr als 200; Druckbehälter als Rohranordnungen, die ausschließlich aus Rohren bestehen, mit einem lichten Querschnitt von höchstens 100 cm2, wenn das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck in Bar und lichtem Durchmesser D in Millimetern nicht mehr als 2000 beträgt.
Gruppe II:
Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 25 bar und einem Druckinhaltsprodukt p x l von nicht mehr als 200;
Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von nicht mehr als 1 bar und einem zulässigen Druckinhaltsprodukt p 1von mehr als 200;
Gruppe III:
Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p x l mehr als 200, jedoch nicht mehr als 1000 beträgt (p < 1 bar und 200 < p x l <= 1000);
Gruppe IV:
Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p x l mehr als 1000 beträgt (p > 1 bar und p x l > 1000).
2. Druckbehälter, in denen der Druck nur durch Flüssigkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck nicht überschreitet, ausgeübt wird:
Gruppe V:
Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von nicht mehr als 500 bar (p <= 500 bar) und Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p x l nicht mehr als 1000 beträgt (p > 500 bar und p x l <= 1000);
Gruppe VI: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p x l mehr als 1000, jedoch nicht mehr als 10000 beträgt (p > 500 bar und 1000 < p x l <= 10000);
Gruppe VII:
Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p x l mehr als 10000 beträgt (p > 500 bar und p x l > 10000).
(2) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen, ausgenommen solche in
verfahrenstechnischen Anlagen, werden für die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung als Ganzes der Gruppe nach Absatz 1 mit den höchsten Prüfanforderungen, die sich für einen dieser Druckräume ergeben, zugeordnet. Hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen sind die Druckräume gesondert den sich für sie nach Absatz 1 ergebenden Gruppen zuzuordnen.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die im folgenden genannten Arten von Druckbehältern unabhängig von der Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes und unabhängig von ihrem Rauminhalt der Gruppe II zugeordnet:
1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, soweit es sich um Rohranordnungen handelt,
2. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende Druckbehälter in Kälte- und Wärmepumpenanlagen, soweit sie nicht zur Gruppe I gehören,
3. ausschließlich aus Rohranordnungen bestehende Druckbehälter zum Verdampfen von nicht korrodierend wirkenden Gasen,
4. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen, wenn der Gasraum bei
Abscheidern auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhaltes begrenzt ist,
5. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen,
6. Preßgas-Kondensatoren,
7. nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Wasserheizungsanlagen mit Betriebstemperaturen von höchstens 120 °C soweit die Ausdehnungsgefäße nicht zur Gruppe I gehören.
§ 9 Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Druckbehälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet.
(2) Ein Druckbehälter der Gruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppe II darf erst in Betrieb genommen werden,
1. wenn der Hersteller den Druckbehälter einer Druckprüfung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, daß der Druckbehälter ordnungsmäßig hergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht und
2. nachdem ein Sachkundiger den Druckbehälter einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.
(3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.
(4) Bei einem Druckbehälter, der andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - unterzogen worden ist und für den über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. Satz 1 gilt entsprechend für Druckbehälter nach Absatz 1, für die eine Baumusterprüfung nach Absatz 5 Satz 1 registriert ist, die sich auch auf die Abnahmeprüfung erstreckt.
(5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen nach Absatz 1 entfällt, wenn
1. beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften registriert ist, daß
a) durch den für den Hersteller zuständigen Sachverständigen einer technischen Überwachungsorganisation oder, soweit es sich um Druckbehälter aus nichtmetallischen Werkstoffen handelt, durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
b) durch eine Prüfstelle, die nach Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) von einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannt wurde, bescheinigt ist, daß eine Baumusterprüfung durchgeführt worden ist und das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und
2. der Hersteller bescheinigt, daß der
Druckbehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer
Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht.
Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 1, ausgenommen eine
erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn die registrierte Baumusterprüfung
nach Satz 1 sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt.
(6) Absatz 5 gilt nicht für
standortgefertigte Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p x l mehr
als 5000 beträgt.
(7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige
festgestellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand
befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
(8) Ist ein
Druckbehälter als Druckgasbehälter von einem Sachverständigen nach § 16 geprüft
und mit dem Prüfzeichen und Prüfdatum versehen worden und ist die auf dem
Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen, so darf er
Druckgasbehälter als Druckbehälter abweichend von den Absätzen 1 und 2 in
Betrieb genommen werden, nachdem er entsprechend der Prüfgruppe von einem
Sachverständigen oder Sachkundigen einer Abnahmeprüfung unterzogen worden ist,
den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht und der
Sachverständige oder Sachkundige dies bescheinigt hat.
(9) Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für mit Fahrzeugen fest verbundene Druckbehälter,
die nach verkehrsrechtlichen Vorschriften zugelassen und geprüft sind.
(10) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 10 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Ein Druckbehälter der Gruppen IV und VII ist innerhalb der in den Absätzen 4 bis 9 bestimmten Fristen wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen.
(2) Ein Druckbehälter der Gruppe I, soweit er für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet wird, sowie der Gruppen II, III und VI ist zu dem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen ist, wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen zu unterziehen.
(3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern bestehen die wiederkehrenden Prüfungen zusätzlich aus äußeren Prüfungen, in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbehälter. Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch Druckprüfungen oder durch andere geeignete Prüfungen ergänzt oder ersetzt werden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden können. Druckprüfungen nach Satz 1 müssen durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Druckbehälters nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind.
(4) Innere Prüfungen an Druckbehältern der Gruppen IV und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle zehn Jahre, äußere Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Einzelfall
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.
(5) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für Druckbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der Prüffristen nach Absatz 4 Satz 1.
(6) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonates durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen
1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung die Bauprüfung,
2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung
länger als zwei Jahre zurückliegt.
(7) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft.
(8) Ist der Druckbehälter am Fälligkeitstermin der Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.
(9) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.
(10) Ein Druckbehälter der Gruppe IV oder VII darf nach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durchgeführt sind und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der Druckbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.
(11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
(12) § 9 Abs. 9 findet entsprechende
Anwendung.
§ 11 Prüfung in besonderen Fällen
(1) Ist ein
Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder Betriebsweise wesentlich geändert
worden, so ist § 9 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung
anzusehen, die die Sicherheit des Druckbehälters beeinträchtigen kann.
(2) Ist ein
Druckbehälter wesentlich instand gesetzt oder sind wesentliche Teile eines
Druckbehälters ausgewechselt worden, so darf der Druckbehälter erst wieder in
Betrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder
Auswechselung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen Zustand geprüft, und
zwar bei Druckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch den
Sachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe II durch einen Sachkundigen,
und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie einer erneuten Abnahmeprüfung, bei Druckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch den Sachverständigen, bei Druckbehältern der Gruppe II durch einen Sachkundigen, unterzogen sind und eine Prüfbescheinigung erteilt ist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert haben.
(4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht erforderlich, wenn
1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung vorliegt,
2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung unverändert bleiben und
3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.
§ 12 Prüfung besonderer Druckbehälter
Für die in Anhang II behandelten
Druckbehälter sind die im Rahmen der §§ 9 bis 11 vorgesehenen Prüfungen mit den
sich aus den Vorschriften des Anhanges II ergebenden Maßgaben durchzuführen. Soweit
dort für diese Behälter andere oder zusätzliche Prüfungen vorgesehen sind,
dürfen sie erst - oder wieder - in Betrieb genommen werden, nachdem der
Sachverständige oder der Sachkundige auch insoweit bescheinigt hat, daß sich
der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet.
§ 13 Betrieb von Druckbehältern
(1) Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.
(3) Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.
(4) Wenn Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII Schäden an drucktragenden Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 3 führen, muß der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.
§ 14 Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis
(1) Druckbehälter müssen zum Nachweis über die durchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüfzeichen versehen sein.
(2) Wer einen Druckbehälter der Gruppe IV oder
VII betreibt, muß ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zur Eintragung der Befunde
über die wiederkehrenden Prüfungen und gegebenenfalls über die
außerordentlichen Prüfungen vom Sachverständigen anlegen. Dem Prüfbuch oder der
Prüfakte müssen die Bescheinigungen des Sachverständigen über die erstmalige
Prüfung und die Abnahmeprüfung mit den zugehörigen Unterlagen (Zeichnung, Bescheinigung über Werkstoffe und Wärmebehandlung)
beigeheftet sein.
(3) Wer in
einer Betriebsstätte mehr als zehn Druckbehälter betreibt, die der
wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige unterliegen, hat über diese ein
Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis muß Angaben über Bezeichnung, Bestimmung
und Betriebsort der Druckbehälter, die Angaben der Fabrikschilder sowie Angaben
über Art und Zeitpunkt der durchgeführten Prüfungen enthalten. Dem Verzeichnis
nach Satz 1 steht eine Kartei oder eine andere Dokumentation gleich.
(4) In der
Betriebsstätte sind
1. die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1, Abs.
4, Abs. 5 Nr. 2 oder Abs. 8 sowie nach § 11 Abs. 2 und 3 in Erst- oder
Zweitschrift,
2. Prüfbuch oder Prüfakte nach Absatz 2 in
Erst- oder Zweitschrift und
3. das in Absatz 2 genannte Verzeichnis so
aufzubewahren, daß sie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen sofort vorgelegt
werden können.
(5) Abweichend von Absatz 4 dürfen die dort genannten Unterlagen von beweglichen oder an wechselnden Aufstellungsorten verwendeten Druckbehältern der Gruppen IV und VII am Sitz des Eigentümers aufbewahrt werden, sofern an diesen Druckbehältern das Datum der nächstfälligen Prüfung gut lesbar angebracht ist. Das Prüfbuch oder die Prüfakte muß jedoch bei Durchführung der Prüfungen beim Druckbehälter vorhanden sein.
§ 15 Füllen
(1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur gefüllt werden,
1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen sowie der Angabe der Prüffrist versehen ist,
2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und
3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters nicht mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden, wenn diese Ausrüstungsteile der Bauart nach zugelassen sind.
(2) Ein Druckgasbehälter darf nur mit den Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen darf in einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das Lösungsmittel in der Menge eingefüllt ist, die sich aus den Angaben auf dem Behälter ergibt.
§ 16 Prüfungen
(1) Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung
1. für den Behälter hinsichtlich der Konstruktion und der
Werkstoffbeschaffenheit eine Bauartzulassung
nach § 22 erteilt ist und er mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt,
2. bei einem Behälter mit Acetylen die poröse
Masse und das Lösemittel von der Zulassungsbehörde zugelassen sind und der
Zulassung entsprechen und
3. der Behälter geeignet ist, mit den
vorgesehenen Druckgasen und mit der durch Druck, Gewicht oder Volumen
begrenzten Menge dieser Druckgase gefüllt zu werden. Ist der Druckgasbehälter
hinsichtlich der Konstruktion und der Werkstoffbeschaffenheit auf Grund der
Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984
(ABl. EG Nr. L 300 S. 1) einer EWG-Prüfung unterzogen und mit einem
EWG-Prüfzeichen versehen worden, entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1.
Ebenfalls entfällt die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 für einen Druckgasbehälter,
der auf Grund der genannten Richtlinien von der EWG-Prüfung freigestellt und
entsprechend gekennzeichnet ist. Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters
der Bauart nach gesondert zugelassen, so müssen sie mit den von der
Zulassungsbehörde bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sein. Nach
verkehrsrechtlichen Vorschriften erteilte Bauartzulassungen stehen den
Zulassungen nach den Sätzen 1 und 4 gleich.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt, so hat der Sachverständige den Druckgasbehälter außer mit dem
Prüfdatum und den Prüfzeichen zu versehen mit
1. der Angabe der Druckgase und der durch
Druck, Gewicht oder Volumen begrenzten Menge dieser Druckgase, die eingefüllt
werden dürfen,
2. den vorgeschriebenen sonstigen Kennzeichen
und Angaben,
3. der Prüffrist nach § 23.
(3) Ist die Bauartzulassung des
Druckgasbehälters zurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der
Sachverständige den vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellten Behälter
mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum versehen, wenn der Behälter der
zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entspricht, es sei denn, die für
die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde stellt fest, daß Gefahren für
Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die
Zulassung eines Ausrüstungsteiles, einer porösen Masse oder eines Lösemittels
zurückgenommen oder widerrufen ist.
(4) Der Sachverständige hat über das
Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 auf Verlangen eine Bescheinigung
auszustellen, wenn er eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben
hält. Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlaßt hat, darüber, ob die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Sind nach Entscheidung der
zuständigen Behörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so hat der
Sachverständige den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum zu
versehen.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde auf Vorschlag des
Sachverständigen für die Bauart des Behälters festgestellt hat, daß eine
Prüfung durch Sachverständige zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter nicht
erforderlich ist.
(6) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 17 Änderung und Instandsetzung
(1) Soll an
einem Druckgasbehälter eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen werden,
durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen die vom
Sachverständigen auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben
geändert werden, so muß hierzu der Sachverständige vorher gehört werden.
(2) Ist an
einem Druckgasbehälter eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes
1 vorgenommen worden oder sind die vom Sachverständigen auf dem Behälter
angebrachten Kennzeichen und Angaben geändert worden, so dürfen Druckgase erst
eingefüllt werden, nachdem der Sachverständige den Behälter geprüft und mit
einem Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 18 Sonderanfertigung
(1) Die §§ 15
bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter, ausgenommen Behälter für Acetylen,
die als Sonderanfertigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt worden sind.
Ein solcher Behälter darf mit Druckgasen nur gefüllt werden, wenn
1. der Sachverständige ihn geprüft und mit
dem Prüfzeichen, dem Prüfdatum und
der Prüffrist versehen hat,
2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als
zwei Jahre verstrichen sind und
3. er keine Mängel aufweist, durch die
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Der Sachverständige darf den
Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn der
Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung den Anforderungen dieser Verordnung
entspricht. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Ein
Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur mit den Druckgasen gefüllt werden, die
auf ihm angegeben sind, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem
Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt.
(3) Soll an
einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine Änderung oder Instandsetzung
vorgenommen werden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder
sollen die auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert
werden, so muß hierzu der Sachverständige vorher gehört werden.
(4) Ist an
einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne
des Absatzes 3 vorgenommen worden, oder sind die auf dem Behälter angebrachten
Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so darf der Behälter erst gefüllt
werden, nachdem der Sachverständige ihn geprüft und mit einem Prüfzeichen
versehen hat. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde kann die in Absatz
1 Nr. 2 genannte Frist verlängern, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder
Dritter zuläßt.
§ 19 Druckgasbehälter, die der Prüfung durch
Sachverständige nicht unterliegen
(1) Die §§ 15
bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter, ausgenommen Behälter für Acetylen,
1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als
220 cm3,
2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm3
und mit einem erforderlichen Prüfüberdruck von nicht mehr als 18 bar, die dazu
bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, oder
3. für die die Zulassungsbehörde nach § 16
Abs. 5 bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch Sachverständige nicht unterliegen.
(2)
Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit Druckgasen nur gefüllt oder mit
Druckgasen gefüllt in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht
werden, wenn sie keine Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte
gefährdet werden können. Darüber hinaus dürfen Druckgaskartuschen mit einem
Rauminhalt von mehr als 220 cm3, die dem Absatz 1 Nr. 2 unterliegen,
mit Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Geltungsbereich
dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn sie mit ihren Halterungen und
Entnahmeeinrichtungen von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelassen und
mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind.
§ 20 Nichtanwendung der §§ 15 bis 19
(1) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für
Druckgasbehälter,
1. die dazu bestimmt sind, aus dem
Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden,
2. die an Bord eines Wasser- oder
Luftfahrzeuges genommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser Fahrzeuge
verwendet zu werden,
3. die vorübergehend in den Geltungsbereich
dieser Verordnung eingeführt werden,
4. die von den Streitkräften oder deren
zivilem Gefolge betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppenstatut
unterliegen oder
5. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. Dies gilt nicht, wenn
Befreiungstatbestände des Verkehrsrechts über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung
und Prüfung der Druckgasbehälter (Gefäße im Sinne des Verkehrsrechts)
angewendet werden.
(2)
Druckgasbehälter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 dürfen im Geltungsbereich dieser
Verordnung mit Druckgasen nur gefüllt werden, wenn sie nach den
verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
befördert werden dürfen.
§ 21 Unverzügliche Entleerung
(1) Ein
Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte
gefährdet werden, ist unverzüglich zu entleeren.
(2) Ist ein
mit Druckgasen gefüllter Behälter, der nach den §§ 15, 18 oder 19 Abs. 2 nicht
gefüllt werden durfte, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
worden, so ist er nach Übernahme durch den Empfänger unverzüglich zu entleeren.
Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn der Behälter
den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
entspricht und keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte
gefährdet werden können.
§ 22 Bauartzulassung
(1) Über die Zulassung der Bauart entscheidet
die zuständige Behörde nach den
Vorschriften der Absätze 2 bis 8. Für
1. nahtlose Gasflaschen aus Stahl,
2. nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem
Aluminium oder aus Aluminiumlegierungen und
3. geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem
Stahl steht eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften auf
Grund der Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG oder 84/527/EWG erteilte
EWG-Bauartzulassung der Zulassung nach Satz 1 für die Gasflasche ohne
Ausrüstungsteile gleich.
(2) Die Bauartzulassung wird auf Antrag des
Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
ansässigen Beauftragten oder des Importeurs für den Geltungsbereich dieser
Verordnung, bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gasflaschen auch mit Wirkung
für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
(EWG-Bauartzulassung) erteilt. Aus dem Antrag muß hervorgehen, ob eine
Zulassung für den Geltungsbereich dieser Verordnung oder eine
EWG-Bauartzulassung beantragt wird.
(3) Die Zulassungsbehörde entscheidet auf
Grund eines Gutachtens des zuständigen Sachverständigen. Der Sachverständige
prüft auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften ansässigen Beauftragten oder des Importeurs, ob der
Druckgasbehälter hinsichtlich der Konstruktion und der Werkstoffbeschaffenheit
der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind
die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart
des Behälters in je drei Stücken beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf
Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der
Sachverständige übermittelt der Zulassungsbehörde die Berichte und
Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse.
(4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der
Behälter den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die
Zulassung zu versagen. Soweit eine Prüfbescheinigung unter Einschluß eines
Prüfberichts vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt worden ist, die nach Artikel
13 der Richtlinie 76/767/EWG von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der
Hersteller seinen Sitz hat, und nach der der Behälter den Anforderungen dieser
Verordnung entspricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung über
die Zulassung diese Prüfbescheinigung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann
beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden
werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist
zulässig.
(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem
Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind
die wesentlichen Merkmale des Druckgasbehälters sowie Beschränkungen,
Befristungen, Bedingungen und Auflagen anzugeben. Die Zulassungsbehörde
übersendet dem Deutschen Druckbehälterausschuß eine Abschrift der
Bescheinigung.
(6) Der Hersteller oder sein in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtsschaftsraum ansässiger
Beauftragter oder der Importeur kann die gesonderte Zulassung von
Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend mit der
Maßgabe, daß die Prüfung nach Absatz 3 auch von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung vorgenommen werden kann.
(7) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen
oder widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf
hergestellte Druckgasbehälter oder Ausrüstungsteile betrieben werden, wenn sie
der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen, es sei denn, die
für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde stellt fest, daß
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.
(8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn
1. eine in ihr gesetzte oder nicht
verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit
begonnen hat, die zugelassenen Druckgasbehälter oder Ausrüstungsteile
herzustellen,
2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung
drei Jahre keinen Gebrauch gemacht hat oder Druckgasbehälter oder
Ausrüstungsteile seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist
nicht verlängert worden ist. Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Bauartzulassung erlischt.
(9) Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten für
die Zulassung poröser Massen und Lösemittel entsprechend mit der Maßgabe, daß
die Prüfung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
vorgenommen wird.
§ 23 Prüffristen
(1) Die Prüffristen betragen
1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern
für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können,
2. drei Jahre
a) bei befahrbaren
Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können,
b) bei Behältern
für Acetylen für die erste Prüfung nach dem Füllen der Behälter mit poröser
Masse, für die folgenden Prüfungen sechs Jahre,
3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie
nicht unter Nummer 1, 2 oder 4 fallen,
4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase,
die den Behälterwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der Rauminhalt
nicht größer ist als 150 Liter.
(2) Die zuständige Behörde kann die Fristen
nach Absatz 1
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist, oder
2. verkürzen, soweit es der Schutz der
Beschäftigten oder Dritter erfordert.
(3) Soweit in
den verkehrsrechtlichen Vorschriften für den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr
Prüffristen für Druckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der
Prüffristen nach den Absätzen 1 und 2.
§ 24 Anzeige von Vertriebslägern
(1) Wer
gefüllte Druckgasbehälter lagert, um sie an andere abzugeben, hat dies der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind die zur
Lagerung vorgesehenen Druckgase nach Art und Höchstmenge sowie Ort und Art der
Lagerung anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für Druckgasbehälter mit unbrennbaren
ungiftigen Druckgasen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter, wenn
eine Lagermenge von 50 Stück nicht überschritten wird,
2. für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt
von nicht mehr als 1 Liter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu
werden, wenn eine Lagermenge von 500 Stück nicht überschritten wird.
§ 25 Anordnungen der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn
hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall
eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß
ein Druckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse Massen oder Lösungsmittel
nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben, durch die
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.
§ 26 Erlaubnis
(1) Die
Errichtung und der Betrieb einer Füllanlage, in der Druckgase in
Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis
der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).
(2) Die
Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Prüfung
erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen der
Bauart und der Betriebsweise der Füllanlage, in je drei Stücken beizufügen.
(3) Antrag
und Unterlagen sind dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der
Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den
Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlage mit
einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit einer Stellungnahme
der Erlaubnisbehörde.
(4) Die
Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart
und Betriebsweise der Füllanlage den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann
beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt soweit mit Auflagen verbunden
werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist
zulässig.
(5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der
Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Füllanlage aufzubewahren.
(6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die
Errichtung und der Betrieb von Füllanlagen
1. der aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,
2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes,
3. der Bundeswehr.
§ 27 Wesentliche Änderung
Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage
im Sinne des § 26 Abs. 1 und auf den Betrieb der Füllanlage nach einer
wesentlichen Änderung findet § 26 entsprechende Anwendung. Als wesentlich ist
jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.
§ 28 Prüfungen
(1) Eine
Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehälter gefüllt werden, darf nach
ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden,
wenn der Sachverständige die Füllanlage darauf geprüft hat, ob sie entsprechend
der Erlaubnis - oder wenn eine Erlaubnis nicht erforderlich ist - ob sie
entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung errichtet oder geändert worden
ist, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt
hat.
(2) Die
zuständige Behörde kann bestimmen, daß eine Füllanlage innerhalb bestimmter
Fristen von einem Sachverständigen zu prüfen ist, soweit dies zum Schutz von
Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.
(3) Die
zuständige Behörde kann bestimmen, daß die in einem Unternehmen verwendeten
nicht erlaubnisbedürftigen Füllanlagen nicht nach Absatz 1 geprüft zu werden
brauchen, wenn die Prüfung zum Schutz Beschäftigter oder Dritter nicht
erforderlich ist.
(4) Die
Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen
Sachverständigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht,
insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese
angeordnete Prüfung zu veranlassen.
(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 29 Nichtanwendung der §§ 26 bis 28
(1) Die §§ 26
und 27 sind nicht anzuwenden auf Füllanlagen zum Füllen von Behältern,
1. die mit Druckgasen, deren kritische
Temperatur 70 °C oder mehr beträgt, aus anderen Druckgasbehältern von höchstens
150 Litern Rauminhalt volumetrisch gefüllt werden, wenn die zu füllenden
Behälter einen Rauminhalt von höchstens 1000 cm3 haben, mit den
erforderlichen Einrichtungen zum Begrenzen der höchstzulässigen Füllmenge
ausgerüstet sind und wenn sichergestellt ist, daß in den Behältern ein
gefährlicher Überdruck nicht auftritt,
2. mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm3
für Druckgase mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder mehr aus anderen
Druckgasbehältern, wenn in einer Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgase
umgefüllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu füllenden Behältern
ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt,
3. für ungiftige Druckgase mit einer
kritischen Temperatur von weniger als - 10 °C aus anderen Druckgasbehältern,
wenn bei den zu füllenden Behältern der zulässige Betriebsüberdruck der Füllung
bei 15 °C nicht geringer ist als der der zu entleerenden Behälter und wenn in
den zu füllenden Behältern ein höherer Druck als in den zu entleerenden
Behältern nicht entstehen kann,
4. für unbrennbare ungiftige Druckgase mit
einer kritischen Temperatur von weniger als - 10 °C, wenn in einer Stunde nicht
mehr als 10 kg Druckgas umgefüllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in
den zu füllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt.
(2) § 28 Abs.
1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Füllanlagen in Laboratorien und Instituten
sowie auf die unter Absatz 1 genannten Füllanlagen.
§ 30 Betrieb von Füllanlagen
(1) Wer eine Füllanlage betreibt, hat diese
in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, notwendige
Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(2) Wer eine Füllanlage
betreibt, darf sie nur von Personen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Diese müssen die für die Bedienung der Anlage erforderliche
Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die
Füllanlage von einer Person bedienen zu lassen, die nicht die erforderliche
Sachkunde oder Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzt oder
sich als unzuverlässig erwiesen hat.
(4) Eine
Füllanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die
Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.
Fünfter Abschnitt. Rohrleitungen
§ 30a Prüfung vor Inbetriebnahme
(1)
Rohrleitungen
1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als
25 mm, bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck p in Bar und
Nenndurchmesser D in mm nicht mehr als 2000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen
zum Fortleiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder
Flüssigkeiten,
2. von Flüssiggasanlagen mit einem
Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen nicht mehr als 3 t beträgt und in denen
das Gas in gasförmigem Zustand befördert wird, dürfen erst in Betrieb genommen
werden, wenn
a) der Hersteller
oder der Errichter die Rohrleitungen einer Druckprüfung unterzogen und
bescheinigt hat, daß die Rohrleitungen ordnungsgemäß errichtet sind, und
b) ein
Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß sie
den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2)
Rohrleitungen
1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als
25 mm, bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck p in Bar und
Nenndurchmesser D in mm mehr als 2000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zum Fortleiten
von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,
2. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als
25 mm zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,
3. von Flüssiggasanlagen
a) mit einem
Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen mehr als 3 t beträgt oder
b) mit einem
Druckbehälter, wenn das Gas in flüssigem Zustand befördert wird, oder
c) mit mehreren
Druckbehältern, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein
Sachverständiger sie einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung
unterzogen und bescheinigt hat, daß sie sich in ordnungsmäßigem Zustand
befinden.
(3) Hat der Betreiber für die Herstellung und
die Errichtung von Rohrleitungen, insbesondere hinsichtlich der
Werkstoffauswahl, Bemessung und Ausführung sowie für Art und Umfang der Prüfung
von Rohrleitungen (Prüfprogramm) schriftliche Festlegungen getroffen, die der
Sachverständige geprüft und für die er bescheinigt hat, daß mit ihnen die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von Absatz 2
Rohrleitungen,
1. bei denen das Produkt aus zulässigem
Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm mehr als 2000 beträgt,
ausgenommen Rohrleitungen zum Fortleiten von Flüssiggas und sehr giftigen
Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,
2. zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen,
Dämpfen oder Flüssigkeiten, bei denen das Produkt aus zulässigem
Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm nicht mehr als 500
beträgt, in Betrieb genommen werden, wenn
a) der Hersteller
oder Errichter die Rohrleitungen einer Druckprüfung unterzogen und bescheinigt
hat, daß die Rohrleitungen nach den schriftlichen Festlegungen ordnungsmäßig
errichtet sind,
b) ein
Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß sie
sich in ordnungsmäßigem Zustand befinden und
c) sich der
Sachverständige durch stichprobenweise Prüfungen von der Einhaltung der
schriftlichen Festlegungen überzeugt hat.
(4) Hat der Sachverständige oder Sachkundige
festgestellt, daß sich die Rohrleitungen nicht in ordnungsmäßigem Zustand
befinden, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die
Rohrleitungen in Betrieb genommen werden dürfen.
(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 30b Wiederkehrende Prüfungen
(1) Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 sind in
den Zeitabständen, die auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und
Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen sind, wiederkehrende Prüfungen durch
den Sachkundigen zu unterziehen.
(2) Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 sind alle
fünf Jahre wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen.
Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Einzelfall
1. verlängern, soweit die Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist, oder
2. verkürzen, soweit es der Schutz der
Beschäftigten oder Dritter erfordert.
(3) Hat der Betreiber für das Prüfprogramm
der wiederkehrenden Prüfung von Rohrleitungen schriftliche Festlegungen
getroffen, die der Sachverständige geprüft und für die er bescheinigt hat, daß
mit ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend
von Absatz 2 Satz 1 die wiederkehrenden Prüfungen von Sachkundigen nach diesen
Festlegungen durchgeführt werden, wenn sich der Sachverständige durch stichprobenweise
Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen überzeugt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind
Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen die
wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen durchzuführen sind, zum
gleichen Zeitpunkt wie die Druckbehälter zu prüfen.
(5) Wiederkehrende Prüfungen von
Rohrleitungen bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfungen oder anderen
geeigneten Verfahren.
(6)
Rohrleitungen nach Absatz 2 dürfen nach Ablauf der für die wiederkehrenden
Prüfungen geltenden Frist nur betrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht
durchgeführt sind und der Sachverständige bescheinigt hat, daß die Rohrleitung
nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen
entspricht.
(7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß
sich die Rohrleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet
auf Antrag die zuständige Behörde, ob die Rohrleitung weiter betrieben werden
darf.
(8) § 13
Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 30c Prüfungen in besonderen Fällen
(1) Ist eine
Rohrleitung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Anordnung oder Betriebsweise
wesentlich geändert worden, so ist § 30a entsprechend anzuwenden. Als
wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Rohrleitung
beeinträchtigen kann.
(2) Ist eine
Rohrleitung wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile einer Rohrleitung
ausgewechselt worden, so darf die Rohrleitung erst wieder in Betrieb genommen
werden, nachdem sie in dem durch die Instandsetzung oder Auswechslung
bestimmten Umfang auf ihren ordnungsmäßigen Zustand durch den Sachverständigen
oder Sachkundigen unter Berücksichtigung von § 30a geprüft und eine
Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen
anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere ein
Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat die angeordnete Prüfung zu
veranlassen.
§ 31 Sachverständige
(1)
Sachverständige für die nach dem zweiten und fünften Abschnitt dieser
Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind
1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes,
2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die
zuständige Behörde der Technische Überwachungs-Verein Hessen e.V. mit seinen
für die Prüfung von Druckbehältern ausgebildeten Ingenieuren,
3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die
Prüfung durch Werksangehörige nach Art der Druckbehälter und der Integration
von Druckbehältern in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der
zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen betriebenen
Druckbehälter anerkannt sind, ausgenommen für Druckbehälter, die den
atomrechtlichen Vorschriften unterliegen,
4. die Sachverständigen, die von der
zuständigen Bergbehörde des Saarlandes nach landesrechtlichen Vorschriften für
die Prüfung der in Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens betriebenen
Druckbehältern anerkannt sind, ausgenommen für Druckbehälter, die den
atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 5 und des §
30c kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen.
(3) Sachverständige für die nach dem dritten
und vierten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten
Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des
Gerätesicherheitsgesetzes.
(4) Sachverständige für die nach dem zweiten
und dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten
Prüfungen der Behälter, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, sind die in diesen Vorschriften
bestimmten Sachverständigen.
(5) Sachverständige sind für die nach dem
zweiten bis fünften Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder
angeordneten Prüfungen der Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder
Rohrleitungen
1. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr bestimmten Sachverständigen,
2. der Bundeswehr die vom Bundesministerium
der Verteidigung bestimmten Sachverständigen,
3. des Bundesgrenzschutzes die vom
Bundesministerium des Innern bestimmten Sachverständigen.
(6) Sachverständige für die nach dem zweiten
und dritten Abschnitt dieser Verordnung vor Inbetriebnahme vorgeschriebenen
oder angeordneten Prüfungen von Druckbehältern und Druckgasbehältern, die aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingeführt und in der
Herstellungsstätte nach dem in Artikel 22 der Richtlinie 76/767/EWG genannten
Verfahren geprüft werden, sind auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat,
in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 dieser Richtlinie
mitgeteilt worden sind. Bei Druckbehältern und Druckgasbehältern, die im
Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt werden, oder
bei Sonderanfertigungen in den Fällen der §§ 9 und 18 für eine komplizierte
Anlage können die in Satz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüfstelle
vorgenommen werden, über die sich der Bezieher mit der zuständigen Behörde nach
Nummer 1 des Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie verständigt hat.
(7) Sachverständige für die nach dem zweiten
und dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten
Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technische
Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.
§ 32 Sachkundige
Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach
dem zweiten oder fünften Abschnitt dieser Verordnung übertragen werden kann,
ist nur, wer
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner
Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die
Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt,
2. die erforderliche persönliche
Zuverlässigkeit besitzt,
3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen
Weisungen unterliegt,
4. falls erforderlich, über geeignete
Prüfeinrichtungen verfügt und
5. durch die Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang
nachweist, daß er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die
Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlagen vorzulegen. Die
Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 33 Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen
(1) Hat der Sachverständige oder Sachkundige
bei der Durchführung einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte
oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Der Sachverständige oder der Sachkundige
hat in den Fällen des § 11 Abs. 5, §§ 25, 28 Abs. 4 oder § 30c über das
Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon
der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden. Der Betreiber hat die
Bescheinigung in erreichbarer Nähe des Behälters oder der Füllanlage
aufzubewahren.
§ 34 Unfall- und Schadensanzeige
(1) Wer
Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen betreibt, hat
der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
1. jeden Unfall infolge Versagens
druckführender Teile, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt worden ist,
2. eine Explosion oder einen Brand im
Zusammenhang mit dem Betrieb eines Behälters oder einer Rohrleitung oder
3. wenn ein Behälter mit einem Rauminhalt von
mehr als 1000 cm3 aufreißt. Die Aufsichtsbehörde kann von dem
Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine
Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten
Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung
schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich
insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
a) worauf das
Ereignis zurückzuführen ist,
b) ob sich der
Druckbehälter, der Druckgasbehälter, die Füllanlage oder die Rohrleitung nicht
in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr
nicht mehr besteht und
c) ob neue
Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche
Schutzvorkehrungen erfordern.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Druckbehälter,
Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen der Bundeswehr.
§ 35 Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für
Energieanlagen
(1) Aufsichtsbehörde für Druckbehälter,
Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes
ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für
Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
entsprechend. Für andere Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder
Rohrleitungen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt
§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.
(2) Aufsichtsbehörden für Druckbehälter,
Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die Energieanlagen im Sinne
des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind die nach Landesrecht
zuständigen Behörden.
§ 36 Deutscher Druckbehälterausschuß
(1) Beim
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche
Druckbehälterausschuß gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden
sachverständigen Mitgliedern zusammen:
3 Vertreter der Landesregierungen aus den
fachlich beteiligten Ressorts,
4 Vertreter der technischen
Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen
Überwachung,
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung,
7 Vertreter der Hersteller von Anlagen nach
dieser Verordnung,
5 Vertreter der Betreiber von Anlagen nach
dieser Verordnung, davon
1 Vertreter der Betreiber aus dem Bereich der
öffentlichen Versorgung,
1 Vertreter des Fachausschusses
"Druckbehälter",
1 Vertreter der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt,
1 Vertreter der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung,
1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für
Normung, 1 Vertreter des DVGW - Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches,
2 Vertreter der Gewerkschaften.
(2) Der Deutsche Druckbehälterausschuß hat
die Aufgabe, hinsichtlich der Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und
Rohrleitungen
1. das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und das Bundesministerium für Wirtschaft insbesondere in
technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und
Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
2. nach Maßgabe der Geschäftsordnung die dem
in § 4 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische
Regeln) zu ermitteln.
(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen
Druckbehälterausschuß ist ehrenamtlich.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied
einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des
Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung.
(5) Die Bundesministerien sowie die für den
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den
Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf
Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.
§ 37 Übergangsvorschriften für Druckbehälter
(1) Ist ein Druckbehälter vor dem 1. Juli
1980 keinen Prüfungen unterzogen worden, die den in den §§ 9 und 10 vorgeschriebenen
Prüfungen entsprechen, so hat der Betreiber innerhalb einer Frist von 24
Monaten, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt, eine Prüfung des
Behälters zu veranlassen, die der in § 9 vorgeschriebenen Prüfung entspricht.
(2) Die von den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung vor dem 1. Juli 1980 ermächtigten Sachverständigen der
Betreiberwerke gelten als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3. Die
zuständige Behörde kann die Ermächtigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn der
Sachverständige die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde oder
Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt.
(3) Die im Land Hamburg vom Technischen
Überwachungs-Verein Norddeutschland e.V. am 1. Juli 1980 für die Prüfung an
Druckbehältern eingesetzten Ingenieure gelten in diesem Bereich für die Dauer
ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Technischen Überwachungs-Verein
Norddeutschland e.V. als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Sachkundige, denen Prüfungen nach dem zweiten
Abschnitt vor dem 1. Mai 1989 übertragen worden sind, gelten als Sachkundige im
Sinne des § 32.
(5) Die vor dem 1. Mai 1989 von der
zuständigen Bergbehörde nach landesrechtlichen Vorschriften für die Prüfungen
an Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen in
Tagesanlagen des Bergwesens anerkannten Sachverständigen gelten in diesem
Bereich als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 38 Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter
(1) Bis zum 1. Juni 1969 hergestellte
Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3 dürfen
1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen
und dem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den bis zum 1. Juni 1969
geltenden Vorschriften entspricht und bei Behältern für Acetylen die poröse
Masse und das Lösungsmittel den bis zum 1. Juni 1969 geltenden Vorschriften
entsprechen, und
2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der
letzten Prüfung die Frist noch nicht verstrichen ist, die in den bis zum 1.
Juni 1969 geltenden Technischen Grundsätzen bestimmt ist; § 23 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Die Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher
(§ 3 Abs. 5 Nr. 2), die am 1. Juli 1980 hergestellt sind oder innerhalb eines
Jahres nach dem 1. Juli 1980 hergestellt wurden, dürfen weiter verwendet
werden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder,
im Falle einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist. Die Behälter dürfen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
nur gefüllt werden, nachdem sie von einem Sachverständigen geprüft, mit dem
Prüfzeichen und dem Prüfdatum sowie mit der Angabe der Prüffrist versehen
worden sind und die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht
verstrichen ist. Die Prüffrist für diese Behälter beträgt zehn Jahre.
(3) Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von
mehr als 220 cm3, deren Betrieb nach Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 2 des Einigungsvertrages
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist,
dürfen
1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen
und dem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Vorschriften entspricht und bei Behältern für Acetylen die poröse
Masse und das Lösungsmittel den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften
entsprechen, und
2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der
letzten Prüfung die in § 23 bestimmte Frist noch nicht verstrichen ist. Die
Bestimmungen des § 25 bleiben unberührt.
§ 39 Übergangsvorschriften für Füllanlagen
(1) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2,
die vor dem 1. Juni 1969 errichtet worden sind, dürfen ohne Erlaubnis nach
dieser Verordnung betrieben werden.
(2) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1,
die vor dem 1. Juli 1980 errichtet worden sind, dürfen weiter betrieben werden,
wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen
sind, oder, im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist.
§ 39a Übergangsvorschriften für Rohrleitungen
(1) Rohrleitungen im Sinne des § 3 Abs. 9,
die vor dem 1. Mai 1989 errichtet worden sind, dürfen weiter betrieben werden,
wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen
sind oder, im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise
gewährleistet ist. Der Betreiber hat innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Mai
1989 eine äußere Prüfung und eine Druckprüfung in entsprechender Anwendung von §
30b durchführen zu lassen. Abweichend davon können bei Rohrleitungen, die mit
Druckbehältern verbunden sind, diese Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt wie die
Prüfung der Druckbehälter durchgeführt werden. Für weitere Prüfungen finden die
§§ 30b und 30c Anwendung.
(2) Der Betrieber hat bei Rohrleitungen,
deren Betrieb nach Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 in
Verbindung mit Nr. 2 des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zulässig ist, bis zum 31. Dezember 1996
eine äußere Prüfung und eine Druckprüfung in entsprechender Anwendung von § 30b
durchführen zu lassen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 39b (weggefallen)
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2
Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer bei Druckbehältern,
Druckgasbehältern, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die Energieanlagen im Sinne
des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit
Nummer 5.3 des Anhanges I zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige
Person für die Erprobung nicht bestellt,
2. einen Druckbehälter
a) entgegen § 9
Abs. 1 oder 2, § 10 Abs. 10, § 11 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 12 Satz 2 betreibt,
bevor der Sachverständige oder Sachkundige die Bescheinigung erteilt hat,
b) entgegen § 13
Abs. 3 betreibt,
3. entgegen § 14 Abs. 2 ein Prüfbuch oder
eine Prüfakte nicht oder nicht richtig anlegt oder entgegen § 14 Abs. 3 ein
Druckbehälterverzeichnis nicht oder nicht richtig führt,
4. einen Druckgasbehälter
a) entgegen § 15, §
17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 2 oder
§ 20 Abs. 2 mit Druckgas füllt,
b) entgegen § 19
Abs. 2 mit Druckgas gefüllt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt
oder
c) entgegen § 21
Abs. 1 nicht unverzüglich entleert,
5. eine Füllanlage
a) ohne Erlaubnis
entgegen § 26 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 27 wesentlich
ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt,
b) entgegen § 28
Abs. 1 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt,
c) entgegen § 30
Abs. 2 Satz 1 von einer Person bedienen läßt, die nicht das 18. Lebensjahr
vollendet hat,
d) entgegen § 30
Abs. 4 betreibt,
6. eine Rohrleitung
a) entgegen § 30a
Abs. 1 oder 2, § 30b Abs. 6 oder § 30c Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 betreibt,
bevor der Sachverständige oder Sachkundige die Bescheinigung erteilt hat,
b) entgegen § 30b
Abs. 8 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 betreibt oder
7. eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 oder § 34
Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich
erstattet.
(2) Der Täter handelt
1. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 bis 6,
2. ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 7 bei Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen oder Rohrleitungen,
die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des
Gerätesicherheitsgesetzes sind.
§ 41 (weggefallen)
§ 42 (weggefallen)
§ 43 (Außerkrafttreten)
1. Druckbehälter
1.1 Bau und Ausrüstung
Druckbehälter müssen so beschaffen sein, daß
sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen,
chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben.
Sie müssen insbesondere
1.1.1 so
beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige
Betriebstemperatur sicher aufnehmen,
1.1.2
Beanspruchungen aufnehmen, die auf gefährliche Reaktionen der Beschickung
zurückzuführen sind, es sei denn, es sind geeignete Maßnahmen getroffen, solche
Reaktionen auszuschließen oder die sich daraus ergebenden Gefahren genügend zu
vermindern,
1.1.3 aus
Werkstoffen hergestellt sein, die
a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen
Eigenschaften haben,
b) von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht
angegriffen werden und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen eingehen,
sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind,
c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion
geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen,
1.1.4
sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet
sein,
1.1.5
Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher genügen.
1.2 Aufstellung und Betrieb
Druckbehälter müssen so aufgestellt und so
betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
Erforderliche Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vorschriften des
Bauaufsichtsrechts für die Aufstellung der Druckbehälter bleiben unberührt.
2. Druckgasbehälter
2.1 Bau und Ausrüstung
Druckgasbehälter müssen so beschaffen sein,
daß sie den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen
Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere
2.1.1
so beschaffen sein, daß sie den erforderlichen Prüfüberdruck und einen
möglichen Unterdruck sicher aufnehmen,
2.1.2
Beanspruchungen sicher aufnehmen, die auf gefährliche Reaktionen der Füllung
zurückzuführen sind, oder es müssen besondere Maßnahmen getroffen sein, die die
sich daraus ergebenden Gefahren genügend vermindern,
2.1.3
aus Werkstoffen hergestellt sein, die
a) am fertigen Bauteil die erforderlichen
mechanischen Eigenschaften haben; sie müssen, sofern die Bauteile dem Druck der
Füllung ausgesetzt sind, so verformungsfähig und so zäh sein, daß ein spröder
Bruch nicht zu erwarten ist,
b) von der Füllung in gefährlicher Weise
nicht angegriffen werden und mit der Füllung gefährliche Verbindungen nicht
eingehen, sofern die Werkstoffe der Füllung ausgesetzt sind,
c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion
geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen,
2.1.4
sachgemäß hergestellt und betriebsfertig hergerichtet sein,
2.1.5
Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher genügen; die Ausrüstungsteile
müssen, wenn bei ihrem Beschädigen Druckgas in gefährlicher Menge austreten
kann, gegen Beschädigen geschützt sein.
2.2 Betrieb
Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen
Betriebsweise, zu der insbesondere das Füllen, Befördern, Lagern, Entleeren und
Unterhalten gehören, entsprechend betrieben werden. Sie müssen so betrieben
werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
3. Füllanlagen
3.1
Füllanlagen müssen so errichtet sein und so betrieben werden, daß Personen, die
sie bedienen, warten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung aufhalten,
nicht gefährdet werden. Insbesondere sollen in Füllräumen und an Betriebstätten
im Freien Druckgas/Luft-Gemische in gefahrdrohender Menge verhindert sein. Können
gefährliche Konzentrationen auftreten, muß den Gefahren durch die Wahl der Lage
der Füllstellen und durch Schutzmaßnahmen in festzulegenden Bereichen begegnet
sein. Erforderliche Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vorschriften des
Bauaufsichtsrechts für die Aufstellung der Füllanlagen bleiben unberührt.
3.2
Einrichtungsteile der Füllanlagen müssen hinsichtlich Werkstoff, Bemessung,
Gestaltung und Wirkungsweise der Aufgabe der Füllanlage sicher genügen, und
zwar unter den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen
Beanspruchungen.
4. Rohrleitungen
4.1
Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen
Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen
Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere
4.1.1
so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige
Betriebstemperatur sicher aufnehmen,
4.1.2
aus Werkstoffen hergestellt sein, die
a) die am fertigen Bauteil erforderlichen
mechanischen Eigenschaften haben,
b) von dem Beschickungsgut in gefährlicher
Weise nicht angegriffen werden und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen
eingehen, sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind und
c) korrosionsbeständig oder gegen Korrosion
geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen,
4.1.3
mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet
sein, die ihrer Aufgabe sicher genügen.
4.2 Rohrleitungen
müssen so verlegt und betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht
gefährdet werden.
5. Erprobung von Druckbehältern, Druckgasbehältern,
Füllanlagen und Rohrleitungen
5.1 Allgemeine Bestimmungen für die
Durchführung der Erprobung
Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart
des Druckbehälters, des Druckgasbehälters, der Füllanlage oder der Rohrleitung
ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten.
Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in
Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart des
Druckbehälters, des Druckgasbehälters, der Füllanlage oder der Rohrleitung dies
ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich
nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten
dürfen.
5.2 Programm
Für die Erprobung ist ein schriftliches
Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu
treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen
Risiken so gering wie möglich bleiben.
5.3 Leitung der Erprobung
Es ist eine erfahrene und fachkundige Person
zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in
der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die
zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
5.4 Personal
Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur
Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen
zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder
ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an
Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.
1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen
(1) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlrohren,
die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen
und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, können wiederkehrende
Prüfungen entfallen.
(2) Bei außenliegenden Heiz- oder
Kühlkanälen, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen
Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, sind
wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich, wenn die Verbindungsnähte des Kanals
mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugänglich sind.
2. Innenliegende Heiz- oder Kühlrohre
(1) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren,
die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern der Gruppen III und IV
dienen, müssen im Rahmen der für diese Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen
auch Druckprüfungen durchgeführt werden.
(2) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren
ohne Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern
oder offenen Behältern dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 vom
Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem lichten
Durchmesser des Rohres in mm und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die
Zahl 2.000 übersteigt.
(3) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren
mit Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern
oder offenen Behältern dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen vom Sachverständigen oder
Sachkundigen entsprechend der Einteilung in Prüfgruppen nach § 8 durchgeführt
werden.
3. Druckwasserbehälter
(1) Bei Druckwasserbehältern
1. für die Wasserversorgung (Hydrophore) mit
einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 2000, in denen der Betriebsüberdruck
betriebsmäßig durch die Wasserzufuhr erzeugt wird und der Wasserinhalt
betriebsmäßig mindestens 50 v.H. des Rauminhaltes beträgt,
2. für den Druckausgleich in
Trinkwasserrohrnetzen oder in Rohrnetzen, die hinsichtlich der
Korrosionswirkungen mit Trinkwasser vergleichbares Wasser führen, entfallen die
wiederkehrenden Druckprüfungen. Die wiederkehrenden inneren Prüfungen müssen
durchgeführt werden, wenn die Behälter zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb
gesetzt werden, spätestens jedoch alle zehn Jahre.
(2) Bei Druckwasserbehältern in
Sprinkleranlagen können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn bei
den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind.
(3) Bei Druckwasserbehältern nach Absatz 1,
auch bei solchen mit einem Druckinhaltsprodukt über 2000, können
Ordnungsprüfungen und die Prüfung der Aufstellung entfallen. Jedoch muß die
Prüfung der Ausrüstung bei
1. baumustergeprüften Druckbehältern und bei
Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 2000 vom Hersteller
oder Ersteller,
2. Druckbehältern mit einem
Druckinhaltsprodukt über 2000 vom Sachverständigen vorgenommen werden.
4. Druckbehälter mit Gaspolster in
Druckflüssigkeitsanlagen
(1) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit
Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen, ausgenommen Druckbehälter nach Nummer 5
Abs. 3, brauchen wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre
durchgeführt zu werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die
Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben.
(2) Bei Ölzwischenbehältern in
ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
(3) Werden Druckbehälter in
Druckflüssigkeitsanlagen, bei denen das Gaspolster durch eine Membrane oder
eine Blase getrennt ist, ohne Änderung der Ausrüstung durch gleiche
Druckbehälter ersetzt, kann die Abnahmeprüfung entfallen, sofern eine
Ablichtung der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung des ersetzten
Druckbehälters den Unterlagen des neuen Druckbehälters beigefügt ist.
5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen
(1) Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV
elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können die wiederkehrenden inneren
Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen
jedoch an Hauptbehältern mindestens alle zehn Jahre, an Zwischenbehältern und
an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern mindestens alle
fünfzehn Jahre durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 gilt für mit
Schaltgeräten unmittelbar verbundene Druckluftbehälter § 10 Abs. 2, wenn sie
mit trockener Luft betrieben werden.
(2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1
können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind
jedoch durch Druckprüfungen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen
stattgefunden haben oder wenn die inneren Prüfungen zur Beurteilung des
sicherheitstechnischen Zustandes der Behälter nicht ausreichen.
(3) Bei
Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie Hydraulikspeichern der
Gruppe IV elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können wiederkehrende
Prüfungen entfallen, sofern die Druckbehälter mit Gasen oder Flüssigkeiten
beschickt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung
ausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen vom Sachkundigen entsprechend den
sicherheitstechnischen Erfordernissen durchgeführt werden.
(4) Bei Druckbehältern der Gruppen III und IV
elektrischer Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und gasisolierter Rohrschienen
für elektrische Energieübertragung können die erstmalige Prüfung, die
Abnahmeprüfung und bei Druckbehältern der Gruppe IV die wiederkehrenden
Prüfungen von Sachkundigen durchgeführt werden, soweit diese elektrischen
Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder
Isoliermittel benötigen und soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen.
Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter mit
Gasen oder Gasgemischen beschickt werden, die auf Behälterwandungen keine
korrodierende Wirkung ausüben; es sind jedoch Dichtheitsprüfungen vom
Sachkundigen entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen
durchzuführen.
6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und
Gasaußen-Druckkabel
Bei Druckausgleichsgefäßen für Öl-, Gasinnen-
und Gasaußen-Druckkabel können die Druckprüfung, die Abnahmeprüfung und die
wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern vor Inbetriebnahme dieser
Druckbehälter eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt worden ist.
7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen
(1) Bei Druckluftbehältern in
Kraftfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von
Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Fahrzeugen, können die Abnahmeprüfung
und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
(2) Bei Druckluftbehältern in
Schienenfahrzeugen, ausgenommen
Druckluftbehälter zum Anlassen von
Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Schienenfahrzeugen, kann die
Abnahmeprüfung entfallen. Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV brauchen
wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.
8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen
Druckluft- und Druckwasserbehälter sowie
Behälter für Mörtel, Gips und Putz auf wechselnden Montage- und Baustellen
bedürfen nach Wechsel des Aufstellungsortes keiner erneuten Abnahmeprüfung,
sofern die Druckbehälter mit einer eigenen Sicherheitseinrichtung gegen
Drucküberschreitung ausgerüstet sind.
9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter, die
mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden
An Lufterhitzern und an den damit verbundenen
Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten
Druckräumen beschickt werden, muß nach den ersten 500 Betriebsstunden eine
Prüfung auf selbstentzündliche Ablagerungen, insbesondere Ölkohle, vom
Sachverständigen durchgeführt werden. Der Betreiber hat einen Abdruck des
Prüfberichtes der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
10. Druckspritzbehälter
(1) An Druckspritzbehältern für Reinigungs-,
Desinfektions-, Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel mit einem zulässigen
Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Rauminhalt von mehr als 15
Litern müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom
Sachverständigen durchgeführt werden. § 9 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
(2) An Druckspritzbehältern für Imprägnier-
oder Pflanzenschutzmittel der Gruppe III müssen wiederkehrende innere Prüfungen
mit Fristen nach § 10 Abs. 4 vom Sachverständigen durchgeführt werden.
11. Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven,
Zucker- oder Fleischwaren
An Dampfmänteln offener Kochgefäße für
Konserven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus betrieblichen Gründen mit
Beschädigungen der Gefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässigen
Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen, müssen unabhängig vom Inhalt des
Druckraumes die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und wiederkehrende
Druckprüfungen und äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.
Bei den Druckprüfungen und äußeren Prüfungen findet § 10 Abs. 4 entsprechende
Anwendung.
12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von
Lebensmitteln oder Getränken
(1) An Druckbehältern der Gruppe III zum
Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken müssen die
wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 durchgeführt
werden.
(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren
Druckräume durch eine Wassersäule abgeschlossen sind, können die
wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Wiederkehrende innere Prüfungen
brauchen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.
(3) Bei Druckbehältern zum Dämpfen mit
kontinuierlicher Betriebsweise, deren Druckräume durch besondere Einrichtungen,
z.B. Zellenradschleusen, abgeschlossen sind, können die wiederkehrenden
Prüfungen entfallen.
13. Lagerbehälter für Getränke
(1) An Druckbehältern, die der Lagerung von
Getränken dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie
jährlich mindestens einmal vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden geprüft
worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sachkundigen
Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere
Prüfungen und Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druckbehältern der Gruppe
IV vom Sachverständigen.
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach
Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen
erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar vom
Sachverständigen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt,
im übrigen vom Sachkundigen.
14. Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
(1) Bei Druckbehältern, die mit Kältemitteln
in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, können die wiederkehrenden
Prüfungen entfallen. Wird jedoch ein solcher Druckbehälter zu
Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen, müssen innere Prüfungen und
Druckprüfungen durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen an feuer-
und abgasbeheizten Druckbehältern der Gruppe IV alle zwei Jahre eine äußere
Prüfung und eine Prüfung der rauch- und abgasbeaufschlagten Wandungsteile auf
Korrosionsschäden durch den Sachverständigen durchgeführt werden. Die Prüfung
der rauch- und abgasbeaufschlagten Wandungsteile ist entbehrlich, wenn im
Hinblick auf den Brennstoff und die Betriebsweise mit Korrosion nicht zu
rechnen ist.
15. Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt
sind
(1) Bei Druckbehältern, für die die Zahl der
zulässigen Lastwechsel (Lastspielzahl) festgelegt ist, muß spätestens bei
Erreichen der Hälfte der festgelegten Lastspielzahl eine innere Prüfung durchgeführt
werden.
(2) Werden bei einer inneren Prüfung keine
Risse festgestellt, so ist die nächste innere Prüfung in der sich nach § 10
Abs. 4 ergebenden Frist, spätestens jedoch nach Erreichen der festgelegten
Lastspielzahl, durchzuführen.
16. Schalldämpfer
(1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen
eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.
(2) Bei Schalldämpfern, die mit der
Atmosphäre in Verbindung stehen, können die erstmalige Druckprüfung, die
Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen
An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der
Gruppe IV müssen äußere Prüfungen vom Sachverständigen alle zwei Jahre
durchgeführt werden.
18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und
Löschmittelbehälter
(1) Bei Druckbehältern für Feuerlöschgeräte,
die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure-
und Halonbehältern für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach
Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Behälter
nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende
Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht
festgestellt worden sind.
(2) An Löschmittelbehältern von tragbaren
Aufladelöschern brauchen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung durch
den Sachverständigen nur dann durchgeführt zu werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck
mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 300 betragen.
19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung
(1) Bei Druckbehältern mit Auskleidung können
wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine
Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist.
(2) Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zusätzlich zu den
vorgeschriebenen Prüfungen durch den Sachverständigen vom Sachkundigen in den
für die Betriebssicherheit erforderlichen Zeitabständen untersucht werden. Über
die Untersuchungen ist Buch zu führen.
(3) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung können
die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen
durchgeführt werden, wenn
1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 m2
oder mehr entfernt,
2. Wandungen freigelegt oder
3. Anfressungen oder Schäden an den
Behälterwandungen festgestellt worden sind. Im übrigen müssen innere Prüfung
und Druckprüfung durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt
worden ist.
(4) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, die
nur dem Schutz der Wandungen gegen chemische Einwirkung dient, müssen die
Ausmauerung und die zugänglichen Wandungsteile regelmäßig vom Sachkundigen auf
Schäden untersucht werden. Die Zeitabstände für diese Untersuchungen müssen
entsprechend den Betriebserfahrungen festgelegt werden. Bei Zellstoffkochern
und Holzdämpfern mit Ausmauerung müssen die Untersuchungen nach Satz 1 alle
vier Wochen durchgeführt werden. Über die Untersuchungen muß Buch geführt
werden.
(5) Bei Druckbehältern, bei denen zwischen
Auskleidung und Mantel ein Zwischenraum verbleibt, der im Hinblick auf die
Dichtheit der Auskleidung betrieblich geprüft wird, entfallen die
wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Einrichtungen auf Zuverlässigkeit und Eignung
vom Sachverständigen geprüft worden sind. Über die Prüfungen des Zwischenraumes
ist Buch zu führen. Wird ein solcher Behälter der Gruppe IV nach Ablauf der
Fristen nach § 10 Abs. 4 im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten so geöffnet, daß
er einer inneren Prüfung zugänglich ist, so ist diese Prüfung durchzuführen.
20. Druckbehälter mit Einbauten
An Druckbehältern der Gruppe IV mit
Einbauten, bei denen mit Gefährdungen, z.B. Korrosion, nicht zu rechnen ist und
bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist, brauchen die inneren Prüfungen nur alle zehn Jahre
durchgeführt zu werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung
nach fünf Jahren keine Mängel festgestellt worden sind.
21. Druckkissen
(1) An Druckkissen, die als Hubeinrichtungen
dienen, müssen die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die
wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn der
zulässige Betriebsüberdruck 0,5 bar und das Druckinhaltsprodukt die Zahl 200
übersteigen. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) An Druckkissen der Gruppe IV, die als
Transportschutzeinrichtungen dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen vom
Sachkundigen durchgeführt werden.
(3) Druckkissen dürfen nur durch solche
Fülleinrichtungen gefüllt werden, die einer Abnahmeprüfung durch einen
Sachverständigen und wiederkehrenden äußeren Prüfungen alle zwei Jahre durch
einen Sachkundigen unterzogen worden sind. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) An Druckkissen kann die Prüfung der
Aufstellung entfallen.
22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder
staubförmige Güter
Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige
oder staubförmige Güter können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen.
23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder
staubförmige Güter
(1) Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige
oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen dürfen unter
Gasdruck nur gefüllt oder entleert werden, wenn die erforderlichen
Sicherheitseinrichtungen an den Anschlußstellen angebracht und erstmalig und
wiederkehrend alle fünf Jahre vom Sachverständigen geprüft worden sind.
(2) Bei Fahrzeugbehältern nach Absatz 1 ohne
eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnahmeprüfung. Die Fristen für
die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der erstmaligen Druckprüfung an
gerechnet.
(3) Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige
Güter können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen.
(4) Bei Straßenfahrzeugbehältern der Gruppe
IV für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen alle zwei Jahre äußere
Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.
24. Plattenwärmeaustauscher
(1) An Plattenwärmeaustauschern, die aus
lösbar verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von
mehr als 1 bar muß unabhängig von der Größe des Druckinhaltsproduktes eine
Vorprüfung der druckbeanspruchten Teile des Plattenwärmeaustauschers vom
Sachverständigen durchgeführt werden; Bauprüfung, Druckprüfung, Abnahmeprüfung
und wiederkehrende Prüfungen können entfallen.
(2) An Plattenwärmeaustauschern, die aus
lösbar verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von
höchstens 1 bar entfallen die Druckprüfung durch den Hersteller sowie die
Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen.
25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase
oder Gasgemische
(1) An nicht erdgedeckten Druckbehältern der
Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine
korrodierende Wirkung ausüben, brauchen die inneren Prüfungen durch den
Sachverständigen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.
(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren
drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten
Feinkornbaustählen bestehen, können die wiederkehrenden Druckprüfungen
entfallen, wenn die Abnahmeprüfung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder
wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt
worden sind.
(3) An Druckbehältern für brennbare Gase oder
Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälterwandung keine
korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom
Sachkundigen durchgeführt werden. An beheizten Druckbehältern zum Lagern
brennbarer Gase oder Gasgemische im flüssigen Zustand, die auf die
Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre
äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.
(4) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die als
Hochdruck-Speicherbehälter für die öffentliche Gasversorgung verwendet werden,
können die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Druckprüfungen
bis zu fünfzehn Jahre betragen, sofern zerstörungsfreie Prüfungen von außen
alle zwei Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden und hierbei keine
Mängel festgestellt worden sind.
(5) Bei Druckbehältern nach Absatz 1 kann bei
der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet
werden, wenn die Behälter
1. ausschließlich der Lagerung von Propan,
Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen,
2. keine Einbauten, z.B. Heizungen oder
Versteifungsringe, haben und
3. nicht mehr als 3 t Fassungsvermögen haben.
(6) Bei Druckbehältern nach Absatz 4 kann bei
der wiederkehrenden Prüfung nach Anhörung des Sachverständigen auf die
Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn auf den Behälter keine
besonderen Beanspruchungen (z.B. durch die Aufstellung) einwirken oder andere
geeignete Prüfverfahren eingesetzt werden.
(7) Erdgedeckte Druckbehälter der Gruppe IV
für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende
Wirkung ausüben, sind den Druckbehältern nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn sie
besonders wirksam gegen chemische und mechanische Angriffe geschützt sind, z.B.
- mit Bitumenumhüllungen und zusätzlichem
kathodischen Korrosionsschutz
- versehen sind,
- als Druckbehälter mit zusätzlichem
Außenbehälter aus Stahl und einer
- Lecküberwachung des Zwischenraumes
ausgeführt sind oder
- mit einer Außenbeschichtung mit
Beschichtungsstoffen auf der Basis von
- Epoxid- oder ungesättigten Polyesterharzen
so beschichtet sind, daß
- sie den bei der bestimmungsgemäßen
Verwendung zu erwartenden
- Beanspruchungen standhalten.
Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 1
sind in die Abnahmeprüfung einzubeziehen. Die Wirksamkeit des kathodischen
Korrosionsschutzes muß im ersten Betriebsjahr durch einen Sachkundigen geprüft
werden. Im Rahmen der äußeren Prüfungen nach Absatz 3 muß die Funktion der
Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung
geprüft werden. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom müssen alle
vier Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.
(8) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern
der Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen vom Sachkundigen
durchgeführt werden.
26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit
Betriebstemperaturen unter -10 °C
(1) An Druckbehältern für Gase oder
Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter - 10 °C gehalten werden,
müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen
durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 200 und der
zulässige Betriebsüberdruck mehr als 0,1 bar betragen. § 9 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
(2) An Druckbehältern nach Absatz 1 müssen
wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen vom
Sachverständigen durchgeführt werden, wenn ein Druckbehälter, dessen
Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 beträgt, zu Instandsetzungsarbeiten außer
Betrieb genommen wird, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1
bar beträgt.
(3) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die
vakuumisoliert sind, erstreckt sich die Abnahmeprüfung nur auf den
Innenbehälter.
(4) An Druckbehältern nach Absatz 1 für
brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre
äußere Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
(5) Bei elektrisch beheizten Druckbehältern
der Gruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen vom Sachkundigen
durchgeführt werden.
27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem
Zustand
(1) An Druckbehältern für brennbare Gase und
Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälterwandungen korrodierende
Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen
durchgeführt werden.
(2) Bei Druckbehältern für Gase oder
Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender
Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser
Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute
Abnahmeprüfung entfallen, sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des
Druckbehälters nicht geändert worden sind, am neuen Aufstellungsort bereits
eine Abnahmeprüfung eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist
und dem Prüfbuch eine Ablichtung über die Abnahmeprüfung des ersetzten
Druckbehälters beigefügt ist.
(3) An Druckbehältern für Gase oder
Gasgemische in flüssigem Zustand, die nicht bei Umgebungstemperaturen
aufbewahrt oder gelagert werden, müssen die erstmalige Prüfung und die
Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das
Druckinhaltsprodukt mehr als 200 und der zulässige Betriebsüberdruck mehr als
0,1 bar betragen.
(4) An Druckbehältern nach Absatz 3 müssen
wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen vom
Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als
1000 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar
beträgt.
28. Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager von
Gasturbinenanlagen
(1) Bei Brennkammern der Gruppen III und IV
von Gasturbinenanlagen können die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom
Sachkundigen durchgeführt werden.
(2) Bei Gaserhitzern und Wärmeübertragern von
Gasturbinenanlagen können die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen bis zum
nächsten Stillstand der Gasturbinenanlage hinausgeschoben werden.
(3) Bei Brennkammern von Gasturbinenanlagen
können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern durch Sachkundige
mittels Temperaturmessungen an geeigneten Stellen die Wirksamkeit des
Wärmeschutzes für die Wandungen laufend überwacht wird. Wird bei den
Temperaturmessungen eine Überschreitung der zulässigen Betriebstemperatur
festgestellt, so ist vom Sachkundigen zu prüfen, ob die Brennkammer ohne
Gefährdung weiter betrieben werden kann.
29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder
An rotierenden dampfbeheizten Zylindern
müssen wiederkehrende Druckprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder
aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
30. Steinhärtekessel
(1) An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müssen
die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden.
(2) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit
eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer
Oberflächenrißprüfung durch den Sachverständigen unterzogen werden.
(3) An Bereichen von Flicken mit einer Länge
über 400 mm in Längsrichtung muß die Oberflächenrißprüfung nach Absatz 2
erstmals spätestens in einem halben Jahr nach der Reparatur durchgeführt
werden.
(4) Auf die Prüfungen nach Absatz 2 kann
verzichtet werden, wenn nach fünf Prüfungen der Reparaturbereiche Mängel nicht
festgestellt worden sind.
31. Vulkanisierpressen und -formen
(1) An Vulkanisierpressen und -formen für die
Herstellung und Runderneuerung von Fahrzeugreifen und -schläuchen können die
wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen
keine Mängel festgestellt worden sind.
(2) An Vulkanisierpressen und -formen nach
Absatz 1, jedoch mit eigener Dampferzeugung, müssen unabhängig von ihrer Größe
die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen
vom Sachverständigen durchgeführt werden.
32. Druckbehälter aus Glas
(1) Bei Druckbehältern aus Glas, ausgenommen
Versuchsautoklaven nach Nummer 38, muß die Bauprüfung vom Sachkundigen
durchgeführt werden. Bei Druckbehältern nach Satz 1 entfällt die Druckprüfung.
Statt dessen müssen sie vom Sachkundigen visuell auf Fehlerfreiheit der
Wandungen, Einhalten der Wanddicke und durch spannungsoptische Verfahren auf
ausreichende Freiheit von Eigenspannungen geprüft werden.
(2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1
entfallen die wiederkehrenden Prüfungen. Falls die Behälter durch abtragende
Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den
Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessungen vom Sachkundigen
durchgeführt werden.
(3) An Druckbehältern aus Glas muß vor der
ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt
werden.
33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen
An Druckbehältern aus glasfaserverstärkten
Kunststoffen der Gruppe III müssen wiederkehrende Prüfungen und an solchen der
Gruppe IV zusätzlich
alle zwei Jahre besondere Prüfungen, die sich
auf die Besichtigung der drucktragenden Wand von außen erstrecken, vom Sachverständigen
durchgeführt werden.
34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion
gefährdet sind
Bei Druckbehältern der Gruppen IV und VII,
die durch Spannungsrißkorrosio gefährdet sind, müssen bei der Abnahmeprüfung im
Einvernehmen mit dem Sachverständigen verkürzte Prüffristen für die
wiederkehrenden inneren Prüfungen festgelegt werden. Die wiederkehrenden
inneren Prüfungen dürfen durch zerstörungsfreie Prüfungen von außen ersetzt
werden, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inneren Prüfung
zerstörungsfreie Prüfungen in dem für den Ersatz der inneren Prüfung
notwendigen Umfang durchgeführt worden sind.
35. Staubfilter in Gasleitungen
Bei Staubfiltern der Gruppen III und IV in
Gasleitungen, ausgenommen Cyklonfilter, können die Abnahmeprüfung und bei
Staubfiltern der Gruppe IV auch die wiederkehrenden Prüfungen durch den
Sachverständigen entfallen.
36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentriebwerke
(1) An Transport-, Misch- und
Vorratsbehältern der Gruppe IV in Prüfständen für Raketentriebwerke können die
wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.
(2) An Betriebs- und Eichbehältern der
Gruppen III und IV in Prüfständen für Raketentriebwerke können die
Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt
werden.
37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen
(1) An Druckbehältern in
Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in
denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden,
müssen folgende Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden:
1. eine erstmalige Prüfung und eine
Abnahmeprüfung, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt und
2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das
Druckinhaltsprodukt die Zahl 500 übersteigt.
(2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1
sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung
oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie
vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft worden sind.
(3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1
dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger durch einen Sachkundigen nach
Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft
worden ist.
38. Versuchsautoklaven
(1) An Versuchsautoklaven müssen die
erstmalige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen
durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt. Die
Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen.
(2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder
Verwendung vom Sachkundigen geprüft werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 entfällt bei
Autoklaven aus Glas die Druckprüfung vor Inbetriebnahme. Statt dessen sind sie
visuell auf Fehlerfreiheit der Wandungen, Einhalten der Wanddicke und durch
spannungsoptische Verfahren auf ausreichende Freiheit von Eigenspannungen zu
prüfen.
39. Druckbehälter von Isostatpressen
(1) An Druckbehältern von Isostatpressen
müssen unabhängig vom Druckinhaltsprodukt die erstmalige Prüfung und die
Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden.
(2) Im Rahmen der erstmaligen Prüfung sind
vom Sachverständigen auch die vom Hersteller festgelegte Lastspielzahl zu
prüfen und im Benehmen mit dem Hersteller die bei der Bauprüfung und den
wiederkehrenden Prüfungen besonders zu prüfenden Stellen sowie das hierfür
vorgesehene Prüfverfahren festzulegen.
(3) Äußere Prüfungen müssen zu denselben
Zeitpunkten wie die inneren Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden
und auch die Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile umfassen.
40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärmespeicher
und Dampfumformer
Bei Wärmespeichern und Dampfumformern, die
mit Wasser oder Wasserdampf gespeist werden, betragen die Fristen für die
wiederkehrenden inneren Prüfungen zwei Jahre, wenn
1. das Produkt aus Rauminhalt in Litern und
dem bei der zulässigen Betriebstemperatur auftretenden Dampfüberdruck in Bar
die Zahl 100000 übersteigt oder
2. die Wärmespeicher oder Dampfumformer
betriebsmäßig einer schwellenden Beanspruchung ausgesetzt sind oder
3. beim Betrieb der Wärmespeicher oder
Dampfumformer mit Schwingungen der Einbauten zu rechnen ist.
41. Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven
Dampfspeicherbehälter in feuerlosen
Lokomotiven dürfen nur betrieben werden, wenn an den Füllstationen eine
Abnahmeprüfung und wiederkehrend alle zwei Jahre eine äußere Prüfung vom
Sachverständigen durchgeführt werden.
42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen
(1) An Druckbehältern, ausgenommen
Druckbehälter, in denen Druck nur durch das Gewicht einer Flüssigkeitssäule
entsteht, und ausgenommen Rohrleitungen, müssen - unabhängig von deren
zulässigem Betriebsüberdruck und Rauminhalt - die erstmalige Prüfung, die
Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen
durchgeführt werden.
(2) An Druckbehältern, in denen Druck nur
durch das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, müssen die Vorprüfung,
Bauprüfung, Flüssigkeitsstandprüfung und die Abnahmeprüfung sowie
wiederkehrende innere Prüfungen und Flüssigkeitsstandprüfungen vom
Sachverständigen durchgeführt werden. Bei der Flüssigkeitsstandprüfung muß der
Druckbehälter bis zur Höhe der Entlüftungseinrichtung mit Wasser gefüllt sein.
(3) An Ausrüstungsteilen mit Nennweiten >=
80 mm von Druckbehältern müssen, wenn das Produkt aus zulässigem
Betriebsüberdruck in Bar und Nennweite in mm größer als 5000 ist, die
erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt
werden. Ferner muß eine Dichtheitsprüfung der Gehäuse alle fünf Jahre vom
Sachverständigen durchgeführt werden.
43. Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen
brauchen wiederkehrende Druckprüfungen nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten
aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen entfallen.
44. Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser
Bei Druckräumen, die der Beheizung von
geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen Betriebstemperatur
des Heizmittels von höchstens 120 °C dienen, können die Abnahmeprüfung und die
wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen vorgenommen werden. Wiederkehrende
Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Zubereitungen
enthalten, die gefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Nr. 3 des
Chemikaliengesetzes mit Ausnahme von mindergiftigen oder reizenden Eigenschaften
haben. Im übrigen findet § 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
45. Gehäuse von Ausrüstungsteilen
(1) Drucktragende Gehäuse von Armaturen und
vergleichbaren Einrichtungen, die als Ausrüstungsteile von Druckbehältern oder
Rohrleitungen verwendet werden, müssen vom Hersteller einer Druckprüfung und
erforderlichenfalls einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
(2) Gehäuse nach Absatz 1 mit einem
zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar sind erstmaligen Prüfungen
durch den Sachverständigen zu unterziehen, wenn das Druckinhaltsprodukt der
Gehäuse mehr als 200 beträgt. Die Prüfungen nach Satz 1 können entfallen, wenn
der Druckbehälter oder die Rohrleitung keinen Prüfungen vor Inbetriebnahme
durch Sachverständige oder der Prüfung durch Sachverständige nach Anhang II
unterliegt.
(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 können
ferner entfallen, wenn der Druckraum des Gehäuses den Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 9 oder des § 8 Abs. 1 Gruppe I genügt.
(4) § 9 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung.
(5) Gehäuse nach Absatz 1 müssen im Rahmen
der wiederkehrenden Prüfung des Druckbehälters oder der Rohrleitung vom
Sachverständigen bzw. Sachkundigen im erforderlichen Umfang geprüft werden.
46. Pneumatische Weinpressen (Membranpressen,
Schlauchpressen)
(1) An Druckbehältern zum Pressen von
Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich
mindestens einmal vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind.
Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sachkundigen Schäden
festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen
und Druckprüfungen durchgeführt werden, bei Druckbehältern der Gruppen III und
IV vom Sachverständigen
(2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach
Absatz 1 müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und
zwar bei Druckbehältern der Gruppe IV vom Sachverständigen, im übrigen vom
Sachkundigen.