Flüssiggas von A - Z

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Einzelofenheizung
Emission
Endenergie
Energie
Energieeinsparung
Energieeinsparungsgesetz
Entlüften
Entnahmeleistung
Erdgas
Erdung
Erneuerbare Energien
Etagenheizung
EVU
Explosionsgefährdeter Bereich
Explosionsschutz

Einzelofenheizung • temperaturgesteuert bietet sie heute fast den gleichen Heizkomfort wie eine Zentralheizung. Werden nur wenige oder entfernt gelegene Räume beheizt, kann die Einzelofenheizung die wirtschaftlich günstigere Lösung sein. Ein Wärmeverteilungssystem wie bei der Warmwasserheizung entfällt zugunsten der kleinen Flüssiggasleitung. Ideal und preisgünstig bei der Altbaumodernisierung.

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Emission • Abgabe von Stoffen und Energien (z.B. Schall, Erschütterung, Strahlung, Wärme, Schadstoffe) aus einer Quelle an die Umwelt. Treten diese Stoffe und Energien an einem bestimmten Ort auf, handelt es sich um eine Immission. Die Größe der zulässigen Emissionswerte unterliegt gesetzlichen Verordnungen (Bundes-Immissionsschutzgesetz, technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft bzw. gegen Lärm (TA-Luft, TA-Lärm), Verordnung über Großfeuerungsanlagen.

siehe Immission.

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Endenergie • Energie, die dem Anwender nach Umwandlung aus Primärenergien wie Erdöl, Kohle, Erdgas, Kernenergie, Flüssiggas oder Regenerativenergien zur Verfügung steht, z.B. Wärme, Licht.

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Energie • das in einem Körper oder Stoff vorhandene Potential, Arbeit zu verrichten oder Wärme abzugeben. Energie kann weder erzeugt noch vernichtet werden, sie ändert nur ihre Erscheinungsform.

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Energieeinsparung • eines der wichtigsten Ziele der Energiepolitik, denn Energieeinsparung ist aus Gründen des Umweltschutzes, zur Schonung der Energiereserven, aber auch aus Kostengründen unumgänglich. Wichtigster Punkt: sparsamer und rationeller Einsatz von Energien. Im Haushalt fällt der größte Anteil des Energiebedarfs (ca. 85 %) auf die Raumheizung; hier sind die stärksten Einsparungen zu erzielen.

Eine Absenkung der Raumtemperatur um nur 1 °C erbringt eine Brennstoff- und Heizkostenersparnis von ca. 6 %. Nachts sollte die Raumtemperatur um ca. 5 °C abgesenkt werden, Räume kurz und gründlich lüften, nicht die Fenster kippen. Wird der Heizkörper ungleichmäßig warm, verhindert ein Luftpolster die Zirkulation. Mit Hilfe eines Entlüftungsschlüssels das Ventil oben am Heizkörper öffnen. Sobald Wasser austritt, Ventil wieder schließen. Bei vielen älteren Anlagen ist der vorhandene Heizkessel von der Heizleistung her zu groß ausgelegt, daher arbeitet er mit einem geringen Wirkungsgrad. Die Auslegung des Heizkessels und eine moderne außentemperaturabhängige Regelung können bis zu 40 % Energie einsparen.

siehe Temperaturabsenkung, Betriebsbereitschaftsverluste, Dimensionierung, Brennwertgeräte, Entlüften.

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Energieeinsparungsgesetz • am 23.7.1976 trat das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG zuletzt geändert am 20. Juni 1980) in Kraft. Dazu gehören folgende Verordnungen: Die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (Wärmeschutzverordnung) vom 24.2.1982 beschränkt sich auf Neubauten. Sie enthält eine Reihe technischer Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs durch die Gebäudehülle und zur Begrenzung der Wärmeverluste bei undichten Fenstern und Türen sowie Fugen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche. Die Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagenverordnung) vom 24.2.1982 gilt für bestehende Gebäude, soweit solche Anlagen nachträglich eingebaut oder wesentlich verändert werden. In ihr sind enthalten: Anforderungen zur Begrenzung der Abgasverluste von Wärmeerzeugern, Anforderungen an Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten, Anforderungen an Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtung zur Steuerung und Regelung, Anforderungen für die Brauchwasserbereitung und -verteilung. Die Verordnung über energiesparende Anforderungen an den Betrieb von heizungstechnischen und Brauchwasseranlagen (Heizungsbetriebsverordnung) vom 22.9.1978 gilt auch für bestehende Anlagen. In ihr sind Anforderungen an die Wartung, Bedienung und Instandhaltung von Anlagen sowie für die Begrenzung der Abgasverluste von Wärmeerzeugern und die Voreinstellung an den Heizkörpern von Warmwasserheizungsanlagen enthalten. Außerdem ist die Überwachung von Zentralheizungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister in ihr festgelegt. Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vom 23.2.1981 gilt auch für bestehende Anlagen. Darin ist die Pflicht zur Verbrauchserfassung, Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung, Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser geregelt.

siehe Wärmeschutzverordnung, Heizungsanlagenverordnung.

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Entlüften • Luft im Heizkörper verschlechtert die Wärmeabgabe und Zirkulation, daher Heizkörper von Zeit zu Zeit entlüften.

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Entnahmeleistung • aus Flaschen, Fässern und Behältern: Die Verdampfungsleistung muss auch bei kaltem Wetter und geringem Behälterinhalt ausreichend groß sein, um das Gas mit dem erforderlichen Druck zur Verfügung zu stellen. Bei der Berechnung der maximalen Gesamtdauerentnahme sind alle Flaschen, also Betriebs- und Reserveflaschen, zu berücksichtigen. Bei Fässern ist die Verdampfungsleistung höher; die zur Verdampfung benötigte Wärme wird zunächst der Flüssigkeit selbst entzogen, die Flüssigkeit kühlt unter die Außentemperatur ab und nimmt Wärme aus der Umgebung auf; je größer die von der Flüssigkeit benetzte Behälterfläche, um so größer die Wärmezufuhr, d.h. Behältergröße und Füllungsgrad sind entscheidend für die Verdampfungsleistung.

Die Formel besagt: Die Verdampfungsleistung ist das Produkt aus der Wärmedurchgangszahl, der benetzten Fläche und dem Temperaturunterschied zwischen der Umgebungsluft und der Flüssigkeit, dividiert durch die Verdampfungswärme.

Entnahmeleistung aus Behältern (gasförmige Entnahme)

Flaschen und Fässer
5 kg
11 kg
33 kg
300 kg
Belastungsmöglichkeit kg/h bei ununterbrochener Gasentnahme
0,2
0,3
0,6
3,0
Belastungsmöglichkeit kg/h bei 50 % Unterbrechung
0,5
0,8
1,8
8,0
Belastungsmöglichkeit kg/h bei stoßweiser Entnahme (20 Min.)
1,0
1,5
3,0
15

siehe Tank

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Erdgas • kommt in natürlichen Lagerstätten als gasförmige Kohlenwasserstoffverbindung vor. Im Wesentlichen besteht es aus der brennbaren Kohlenwasserstoffverbindung Methan (CH4). Dazu kommen unterschiedliche Anteile von Ethan, Propan/Butan, Stickstoff, Kohlendioxid und Schwefelwasserstoff. Je nach Fördergebiet muss das Erdgas vor der Verwendung unterschiedlichen Reinigungsverfahren unterworfen werden. Insbesondere dem "sauren" Erdgas wird durch Waschprozesse mit verschiedenen Mitteln der Schwefelwasserstoff entzogen.

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Erdung • ist für oberirdische Flüssiggasbehälter nicht erforderlich, wenn diese auf Beton, in Verbindung mit gewachsenem Boden, aufgestellt oder mit geerdeten Rohrleitungen verbunden sind; dies gilt nicht, wenn der Flüssiggasbehälter auf einer isolierenden Schicht (Erdungswiderstand > 106 V), z.B. Bitumen, aufgestellt ist; Maßnahmen gegen Blitzschlag sind nicht erforderlich; erdgedeckte oder halboberirdische Flüssiggasbehälter müssen nicht geerdet werden.

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Erneuerbare Energien • in der Natur vorkommende Energien, die direkt oder indirekt genutzt werden und unbegrenzt zur Verfügung stehen; hierzu zählen: Sonnenenergie, Windenergie, Wasserkraft, Gezeiten, Biomasse, Umweltwärme und Geothermie.

siehe Gaswärmepumpe.

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Etagenheizung • idealer Einsatz für Flüssiggas, da z.B. ein Gas- und Kombiwasserheizer zur Vollversorgung einer Etage nicht mehr als ein Stückchen Wand benötigt. Platz findet sich in jeder Küche, dem Flur oder einer Kellerecke. Vorteile: Raumgewinn, bei Etagenheizung in Mehrfamilienhäusern hat jede Wohneinheit ihren eigenen Gaszähler.

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EVU • Abkürzung für Energie- oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

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Explosionsgefährdeter Bereich (löst die Bezeichnung Schutzbereich ab) • sind um die möglichen Gasaustrittsstellen (betriebsbedingte Austrittsstellen) bei Flüssiggasbehältern ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und werden in diesen Zündquellen vermieden, dann ist die Forderung, die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, erfüllt. Explosionsgefährdete Bereiche müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Zur Verhinderung, dass betriebsbedingte Gasaustritte (z.B. während des Befüllvorganges) sich wegen mangelhafter Vermischung mit Luft entzünden können, darf die Umlüftung von im Freien aufgestellten Flüssiggasbehältern im Umkreis < 3 m, gemessen vom Bereich der Armaturenanordunug an, nicht mehr als zwei Seiten durch Mauern, Gebäudewände u.ä. eingeschränkt sein. Bei Einschränkungen an mehr als zwei Seiten sind zusätzliche Lüftungsmaßnahmen erforderlich. Die explosionsgefährdeten Bereiche, innerhalb derer sich keine Zündquellen befinden dürfen, werden mit Bereich A und Bereich B bezeichnet. Im Schutzbereich dürfen sich keine gegen Gaseintritt ungeschützten Kelleröffnungen, Luft- und Lichtschächte, Bodenabläufe, Kanaleinläufe sowie keine Zündquellen befinden. Es ist nicht erlaubt, brennbare oder explosionsfähige Stoffe darin zu lagern. Dies gilt auch für Großbehälter. Ein Feuerlöscher von 6 kg der Brandklasse A,B,C ist an geeigneter Stelle anzubringen. Bei Privathäusern muss der Behälter, ist das Grundstück nicht eingezäunt, umfriedet werden.

Schutzbereiche für Großbehälter

 
Oberirdisch
 
Erdgedeckt
Rauminhalt in m3 je Druckbehälter
über
15
bis
100
über
100
bis
500
Rauminhalt in m3
bis
10
über
10
bis
100

über
100
bis
5000

Schutzbereiche in m
10,0
15,0
Schutzbereiche in m
3,0
5,0
10,0
Tanks größer 3 t werden nur unterirdisch genehmigt
Novellierung der TRB 610 1994

 

 

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Explosionsschutz • um zu verhindern, dass sich wegen mangelhafter Vermischung mit Luft betriebsbedingte Gasaustritte (z.B. während des Befüllvorganges) entzünden können, darf die Umlüftung im Freien, oberirdisch, halboberirdisch oder erdgedeckt aufgestellter Flüssiggasbehälter im Umkreis < 3 Meter, gemessen vom Bereich der Armaturenanordnung, an nicht mehr als zwei Seiten durch Mauern, Gebäudewände u.ä. eingeschränkt sein. Ist dies nicht der Fall, sind zusätzliche Lüftungsmaßnahmen erforderlich (z.B. Lüftungsöffnungen in den Mauern).

Um zu verhindern, dass sich beim Wechsel von Flüssiggasflaschen betriebsbedingte Gasaustritte entzünden können, sind auch hier explosionsgefährdete Bereiche festgelegt. Innerhalb dieser Bereiche, die mit den Begriffen Bereich A und Bereich B bezeichnet werden, dürfen keine Zündquellen vorhanden sein. Elektrische Einrichtungen müssen nach der aktuellen Explosionsschutz-Richtlinie (EX-RL) ausgeführt sein.

Schutzbereiche für Flüssiggasflaschen

Bereich
Flüssiggasflaschen mit 33 kg Füllgewicht und Entnahme aus der Gasphase
Einzelflasche
Mehrflaschenanlage mit
2 bis 6 Flaschen
Mehrflaschenanlage mit
2 bis 8 Flaschen
Bereich A
R = 1 m
R = 1 m
R = 1 m
Bereich B
r = 1 m
r = 1 m
r = 2 m

siehe Schutzmaßnahmen.

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