Flüssiggas von A - Z

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z


Passive Solarenergienutzung
Photovoltaik
Piezo-Zündung
Primärenergie
Propangas
Prüfung
Prüfzeichen


Passive Solarenergienutzung • Umwandlung der Strahlungsenergie der Sonne in Wärme direkt durch die Gebäudestruktur – transparente und speichernde Bauteile wie Fenster, Glasvorbauten und Solarwände. Vorteil: Reduzierung des Heizwärmebedarfs in Gebäuden, ideal in Verbindung mit einer Flüssiggas-Heizung.

zurück zur Buchstabenauswahl


Photovoltaik • Technik, bei der Sonnenstrahlung und Licht mit Hilfe von Solarzellen in elektrische Energie umgewandelt wird. Technisch ausgereiftes System mit guten Voraussetzungen zum Einsatz auch in Mitteleuropa. Um den durch die Photovoltaik entstandenen Umweltvorteil größtmöglich zu halten, ist Flüssiggas-Brennwerttechnik als Heizsystem ideal.

zurück zur Buchstabenauswahl


Piezo-Zündung • eine Möglichkeit, das Gas-Luft-Gemisch für die Flamme des Brenners zu zünden; arbeitet ähnlich wie ein Dynamo.

Durch manuelle Betätigung eines Reibrades wird eine Feder gegen eine Spule gedrückt und auf dieser bewegt. Ist ein gewisser Spannungspunkt erreicht, kommt es zu einem Stromstoß und durch diesen zu einem Funkensprung, der dann das Gas-Luft-Gemisch zündet.

zurück zur Buchstabenauswahl


Primärenergie • siehe Endenergie

zurück zur Buchstabenauswahl


Propangas • mindestens 95 % Massenanteile Propan und Propen; der Propananteil muss überwiegen. Der Rest darf aus Ethan, Butan- und Butenisomeren bestehen.

zurück zur Buchstabenauswahl


Prüfung • Flüssiggasanlagen müssen durch Sachverständige, Sachkundige und/oder autorisierte Fachbetriebe auf einwandfreien Zustand hin geprüft werden:

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach Änderungen
  • nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen
  • nach mehr als einer einjährigen Betriebsunterbrechung
  • wiederkehrend

Wiederkehrende Prüfungen von Flüssiggasbehältern:
die regelmäßige Prüfung ist durch den Betreiber des Flüssiggasbehälters zu veranlassen. Der Sachverständige, Sachkundige, der TRF-Sachkundige sowie die Fachbetriebe müssen den Betreiber auf diese Prüfpflicht und deren Einhaltung hinweisen. Das Ergebnis muss durch einen Sachkundigen bescheinigt werden. Diese Vorgaben betreffen auch alle nachfolgend beschriebenen Bauteile, die einer wiederkehrenden Prüfung unterliegen. Zweck der wiederkehrenden Prüfung ist es, zu beurteilen, ob sich die geprüften Anlagenteile zum Prüfzeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand für die vorgesehene Betriebsweise befinden und zu erwarten ist, dass sie bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der TRF entsprechen werden.

Prüfung durch Sachverständige:
Für oberirdisch im Freien sowie in Räumen aufgestellte Flüssiggasbehälter gilt in der Regel:

  • alle 10 Jahre eine innere Prüfung; bei erdgedeckten und halboberirdisch eingebrachten
  • Flüssiggasbehältern mit Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit:
  • alle 10 Jahre eine innere Prüfung; bei allen anderen erdgedeckten Flüssiggasbehältern:
  • alle 5 Jahre eine innere Prüfung
  • alle 10 Jahre eine Druckprüfung

Alle 4 Jahre ist eine Funktionsprüfung bei Flüssiggasbehältern > 5 m3 mit KKS-Anlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, durchzuführen.

Prüfung durch Sachkundige für alle Flüssiggasbehälter:
alle 2 Jahre ist eine äußere Prüfung vorzunehmen; zusätzlich sind zu prüfen:

  • alle 2 Jahre die Funktionsfähigkeit von Flüssiggasbehältern mit KKS-Anlage
  • alle 4 Jahre die Funktionsfähigkeit von Flüssiggasbehältern ² 5 m3 mit KKS-Anlage, die mit Fremdstrom betrieben werden. Flüssiggasbehälter ohne Korrosionsschutz mit besonderer Wirksamkeit Prüfung des Erdreiches um den Behälter durch ein Gasspürgerät auf das Vorhandensein von Gas.
Art der Aufstellung
Art der Prüfung
Prüffrist
Püfer
Oberirdisch im Freien oder im Raum, erdgedeckt oder halboberidisch mit Epoxidharzbeschichtung
innere Prüfung
alle 10 Jahre
Sach-
verständiger
Erdgedeckt mit Bitumenisolierung und kathodischer Korrosionsschutzanlage (KKS)
innere Prüfung
alle 10 Jahre
Sach-
verständiger
Erdgedeckt mit Bitumenisolierung ohne KKS-Anlage

innere Prüfung

Druckprüfung

alle 5 Jahre

alle 10 Jahre

Sach-
verständiger
Unabhängig von der Aufstellungsart alle Flüssiggasbehälter
äußere Prüfung
alle 2 Jahre
Sachkundiger nach § 32 DruckbehV

Wiederkehrende Prüfung von Flüssiggasflaschen:
alle 10 Jahre muss ein Sachverständiger der Technischen Überwachungsorganisation (TÜV) die Flüssiggasflaschen überprüfen; Flaschen, deren Prüffrist abgelaufen ist, dürfen nicht wieder befüllt werden.

Wiederkehrende Prüfung von Mitteldruck-Rohrleitungen: sie ist zum selben Zeitpunkt wie die innere Prüfung der Flüssiggasbehälter vom Sachkundigen durchzuführen. Ist die Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen, so ist auch die wiederkehrende Prüfung vom Sachverständigen vorzunehmen.

Die Prüfung gemäß TRR 532 beinhaltet eine äußere Prüfung und eine Druckprüfung.

Wiederkehrende Prüfung von Verbrauchsanlagen, die durch einen Flüssiggasbehälter versorgt werden: ist alle 10 Jahre durchzuführen und beinhaltet

  • äußere Besichtigung der Rohrleitungen, deren Ausrüstungsteile und Schlauchleitungen
  • Prüfung der sicherheitstechnisch notwendigen Ausrüstungsteile
  • Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck

Verantwortlich dafür ist der Betreiber.

Wiederkehrende Prüfung von Flüssiggasflaschen-Anlagen:

Folgende Prüffristen sind einzuhalten:

  • alle 5 Jahre für Flüssiggasflaschen bis 14 kg Füllgewicht
  • alle 10 Jahre für Flüssiggasflaschen über 14 kg Füllgewicht. Die Prüfung beinhaltet:
  • äußere Besichtigung der Rohrleitungen, deren Ausrüstungsteile
  • sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile
  • Funktionsprüfung der Druckregelgeräte, Gasgeräte und der Abgasführung
  • Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck.

Verantwortlich dafür ist der Betreiber.

siehe Sachkundiger, Sachverständiger.

zurück zur Buchstabenauswahl


Prüfzeichen • auf einem Gasgerät oder Flüssiggasbehälter signalisiert es Sicherheit.

zurück zur Buchstabenauswahl