Flüssiggas von A - Z |
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Passive Solarenergienutzung Umwandlung der Strahlungsenergie der Sonne in Wärme direkt durch die Gebäudestruktur transparente und speichernde Bauteile wie Fenster, Glasvorbauten und Solarwände. Vorteil: Reduzierung des Heizwärmebedarfs in Gebäuden, ideal in Verbindung mit einer Flüssiggas-Heizung.
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Photovoltaik Technik, bei der Sonnenstrahlung und Licht mit Hilfe von Solarzellen in elektrische Energie umgewandelt wird. Technisch ausgereiftes System mit guten Voraussetzungen zum Einsatz auch in Mitteleuropa. Um den durch die Photovoltaik entstandenen Umweltvorteil größtmöglich zu halten, ist Flüssiggas-Brennwerttechnik als Heizsystem ideal. |
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Piezo-Zündung eine Möglichkeit, das Gas-Luft-Gemisch für die Flamme des Brenners zu zünden; arbeitet ähnlich wie ein Dynamo. Durch manuelle Betätigung eines Reibrades wird eine Feder gegen eine Spule gedrückt und auf dieser bewegt. Ist ein gewisser Spannungspunkt erreicht, kommt es zu einem Stromstoß und durch diesen zu einem Funkensprung, der dann das Gas-Luft-Gemisch zündet. |
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Primärenergie siehe Endenergie |
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Propangas mindestens 95 % Massenanteile Propan und Propen; der Propananteil muss überwiegen. Der Rest darf aus Ethan, Butan- und Butenisomeren bestehen. |
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Prüfung Flüssiggasanlagen müssen durch Sachverständige, Sachkundige und/oder autorisierte Fachbetriebe auf einwandfreien Zustand hin geprüft werden:
Wiederkehrende Prüfungen
von Flüssiggasbehältern: Prüfung durch Sachverständige:
Alle 4 Jahre ist eine Funktionsprüfung bei Flüssiggasbehältern > 5 m3 mit KKS-Anlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, durchzuführen. Prüfung durch Sachkundige
für alle Flüssiggasbehälter:
Wiederkehrende Prüfung
von Flüssiggasflaschen: Wiederkehrende Prüfung von Mitteldruck-Rohrleitungen: sie ist zum selben Zeitpunkt wie die innere Prüfung der Flüssiggasbehälter vom Sachkundigen durchzuführen. Ist die Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen, so ist auch die wiederkehrende Prüfung vom Sachverständigen vorzunehmen. Die Prüfung gemäß TRR 532 beinhaltet eine äußere Prüfung und eine Druckprüfung. Wiederkehrende Prüfung von Verbrauchsanlagen, die durch einen Flüssiggasbehälter versorgt werden: ist alle 10 Jahre durchzuführen und beinhaltet
Verantwortlich dafür ist der Betreiber. Wiederkehrende Prüfung von Flüssiggasflaschen-Anlagen: Folgende Prüffristen sind einzuhalten:
Verantwortlich dafür ist der Betreiber. siehe Sachkundiger, Sachverständiger. |
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Prüfzeichen auf einem Gasgerät oder Flüssiggasbehälter signalisiert es Sicherheit. |